Norm
BDG §40Rechtssatz
Die Versetzung beziehungsweise Verwendungsänderung des Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden. Eine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen Verwaltungsbehörden und - hinsichtlich des Versetzungsschutzes nach dem PVG - den ordentlichen Gerichten ist aus keiner der maßgebenden Bestimmungen abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119869Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018