RS OGH 2005/4/6 9ObA32/05d, 9ObA109/05b, 8ObA40/07a, 9ObA74/08k, 1Ob180/10t, 9ObA4/12x, 9ObA151/14t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Norm

BDG §40
JN §1 CIa1
PBVG §65
PTSG §17 Abs2
PVG §27

Rechtssatz

Die Versetzung beziehungsweise Verwendungsänderung des Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden. Eine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen Verwaltungsbehörden und - hinsichtlich des Versetzungsschutzes nach dem PVG - den ordentlichen Gerichten ist aus keiner der maßgebenden Bestimmungen abzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 32/05d
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 32/05d
  • 9 ObA 109/05b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 109/05b
    Vgl auch; Beisatz: Der Bund als Dienstgeber dieser Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde sind weiters 12 regionale Personalämter eingerichtet (9 ObA 32/05d ua). (T1)
  • 8 ObA 40/07a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 40/07a
    Vgl auch; nur: Die Versetzung beziehungsweise Verwendungsänderung des Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden. (T2)
    Beisatz: Eine Überprüfungsbefugnis der ordentlichen Gerichte von in Ausübung der Diensthoheit des Bundes ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden würde auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. (T3)
  • 9 ObA 74/08k
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 74/08k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Versetzung von Beamten, welche nach den Bestimmungen des PTSG der Österreichischen Post AG zur Verwendung zugewiesen sind, ist ein öffentlich-rechtlicher Akt und liegt daher in der ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungs-(Dienst-)Behörden. (T4)
  • 1 Ob 180/10t
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 180/10t
    Vgl auch
  • 9 ObA 4/12x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 4/12x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Erteilung einer Weisung durch ein Personalamt. (T5)
    Veröff: SZ 2012/24
  • 9 ObA 151/14t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 151/14t
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 9 ObA 52/16m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 52/16m
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Siehe aber 9ObA33/18w (Aufhebung durch VfGH vom 28. 2. 2018, K I 5/2017-12, infolge negativen Kompetenzkonflikts). (T6)
  • 1 Ob 176/17i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 176/17i
    nur T2; Beisatz: Hier: Dem Kläger stand die Möglichkeit offen, im dienstrechtlichen Verfahren die Ausstellung eines Bescheids (Verwendungsänderungsbescheid) zu beantragen, der über die Zuweisung des aktuellen „unterwertigen“ Arbeitsplatzes abspricht; diesen Bescheid könnte er sodann im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpfen und damit das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel erreichen. Ein solches Vorgehen ist damit zumindest abstrakt geeignet, die vom Kläger als „Mobbinghandlung“ angesehene unterwertige Verwendung zu beenden. Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119869

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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