Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Ladislav und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Stefan P*****, Beamter, *****, vertreten durch Dr. Heribert Schar ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Post & Telekom Immobilien GmbH, 6010 Innsbruck, Maximilianstraße 10, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (EUR 20.500), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2004, GZ 13 Ra 60/40b-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. August 2004, GZ 16 Cga 124/04x-9, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 686,88 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin EUR 114,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die „Replik" der klagenden Partei auf die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG) wurde die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung in eine Aktiengesellschaft mit der damaligen Firma "Post und Telekom Austria AG", nunmehr "Telekom Austria AG" angeordnet. Gemäß § 17 Abs 1 PTSG werden die bisher bei der Post- und Telegrafenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria AG oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Post und Telekom Austria AG hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekom Beteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisses dieser Beamten abstellen, bleibt - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - unberührt.Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG) wurde die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung in eine Aktiengesellschaft mit der damaligen Firma "Post und Telekom Austria AG", nunmehr "Telekom Austria AG" angeordnet. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG werden die bisher bei der Post- und Telegrafenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria AG oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der Post und Telekom Austria AG hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekom Beteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisses dieser Beamten abstellen, bleibt - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - unberührt.
Der Kläger ist Beamter und war bis zur Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung bei dieser tätig. Nunmehr ist er gemäß § 17 Abs 1 PTSG der Beklagten, deren Alleingesellschafterin die Österreichische Post AG ist, zur Dienstleistung zugewiesen.Der Kläger ist Beamter und war bis zur Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung bei dieser tätig. Nunmehr ist er gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Beklagten, deren Alleingesellschafterin die Österreichische Post AG ist, zur Dienstleistung zugewiesen.
Der Kläger ist Obmannstellvertreter des für ganz Österreich zuständigen Zentralausschusses der Beklagten und Obmann des Vertrauenspersonenausschusses der Beklagten für die Region West.
Er brachte in seiner Klage vor wie folgt:
Er sei am 1. 6. 2004 ohne seine Zustimmung und ohne vorherige Zustellung eines Bescheids aus seinem bisherigen Büro im zweiten Stock in eine Dachkammer zwangsübersiedelt worden. Dort verfüge er - anders als zuvor - lediglich über eine Computerstation ohne Intranetverbindung, ohne die für die Projektbetreuung notwendige Hochbausoftware und ohne ein für die Korrespondenz erforderliches Outlook-System. Zudem sei ihm mit Ausnahme eines einzigen Bauvorhabens sein bisheriges Tätigkeitsgebiet entzogen worden. Eine neue Verwendung sei ihm nicht zugewiesen worden. Dies habe eine Verschlechterung seiner Entgeltbedingungen zur Folge. Da ihm nunmehr kein Outlook-System zur Verfügung stehe, werde ihm die Korrespondenz mit der ihm noch verbliebenen Kundschaft und die Abwicklung des verbliebenen Bauvorhabens erheblich erschwert. Darüber hinaus werde er in seinen Funktionen im Zentral- und im Vertrauenspersonenausschuss wesentlich behindert. Am 12. 7. 2004 sei ihm überdies sein Autoabstellplatz entzogen worden.
Die Änderungen im Tätigkeitsbereich des Klägers bei gleichzeitiger örtlicher Veränderung stellten eine einer Versetzung iSd § 38 BDG gleichzuhaltende Verwendungsänderung iSd § 40 Abs 2 BDG dar. Sie seien auch ein Verstoß gegen § 65 Abs 3 PBVG, wonach die Mitglieder der Personalvertretungsorgane in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden dürften.Die Änderungen im Tätigkeitsbereich des Klägers bei gleichzeitiger örtlicher Veränderung stellten eine einer Versetzung iSd Paragraph 38, BDG gleichzuhaltende Verwendungsänderung iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG dar. Sie seien auch ein Verstoß gegen Paragraph 65, Absatz 3, PBVG, wonach die Mitglieder der Personalvertretungsorgane in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden dürften.
Auf Grund dieses Vorbringens erhob der Kläger folgende Klagebegehren:
„1.a.) Es wird festgestellt, dass die seitens der beklagten Partei am 1. 6. 2004 hinsichtlich des Klägers vorgenommene örtliche Veränderung, nämlich die Zuweisung eines anderen Arbeitsraumes im Dachgeschoss des Betriebsgebäudes Maximilianstraße 2, 6010 Innsbruck (in unmittelbarer Nähe zur Betriebskantine; Zimmer-Nr. 427) sowie die weiters angeordnete und durchgeführte Entziehung einer adäquaten Computerstation samt Intranetverbindung, Outlook-System und für die Projektbetreuung notwendiger Hochbausoftware, sowie weiters die Entziehung der seitens des Klägers bis zum 1. 6. 2004 betreuten Bauprojekte und weiters die Einstellung der Beauftragung des Klägers mit weiteren Projektbetreuungen, gesetzwidrig und rechtsunwirksam sind.
b.) Es wird festgestellt, dass die seitens der beklagten Partei am 1. 6. 2004 hinsichtlich des Klägers angeordnete und durchgeführte Entziehung einer adäquaten Computerstation samt Intranetverbindung und Outlook-System eine unzulässige Beschränkung des Klägers in der Ausübung seiner Tätigkeit als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses der beklagten Partei österreichweit sowie als Obmann des Vertrauenspersonenausschusses der beklagten Partei Region West darstellen und folglich gesetzwidrig und rechtsunwirksam sind.
2. In eventu: Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen seinen bisherigen Arbeitsraum im Betriebsgelände Maximilianstraße 2, 6010 Innsbruck (Zimmer-Nr.: 206) bzw einen anderen adäquaten Arbeitsraum im 2. Stock dieses Betriebsgebäudes zur Verfügung zu stellen sowie des weiteren an seiner Computerstation eine Intranetverbindung herzustellen, sowie ein Outlook-System und die für die Projektbetreuung im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches notwendige Hochbausoftware zu installieren, sowie den Kläger wieder mit sämtlichen ihm seit dem 1. 6. 2004 entzogenen Bauprojekten zu betrauen und ihn zukünftig entsprechend seinem bisherigen Tätigkeitsbereich weiter zu beschäftigen.
3. In eventu: a.) Die beklagte Partei hat es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, den Kläger in seinen Entgelt- sowie den sonstigen Arbeitsbedingungen dadurch zu verschlechtern, dass ihm ein anderer Arbeitsraum im Dachgeschoss des Betriebsgebäudes, Maximilianstraße 2, 6010 Innsbruck (in unmittelbarer Nähe zur Betriebskantine; Zimmer-Nr.: 427) zugewiesen und ihm eine adäquate Computerstation samt Intranetverbindung, Outlook-System und für die Projektbetreuung notwendiger Hochbausoftware sowie des weiteren die von ihm bis zum 1. 6. 2004 betreuten Bauprojekte entzogen und weitere Bauprojekte vorenthalten werden.
b.) Die beklagte Partei hat es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, den Kläger in der Ausübung seiner Tätigkeit als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses der beklagten Partei österreichweit sowie als Obmann des Vertrauenspersonenausschusses der beklagten Partei Region West dadurch zu beschränken, dass ihm keine adäquate Computerstation samt Intranetverbindung und Outlook-System mehr zur Verfügung gestellt und die für ihn in seiner obig genannten Funktion eingehende Post für dritte Person zugänglich gemacht wird."
Die Beklagte wendete die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Kläger als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe, auf das die Bestimmungen des BDG 1979 anzuwenden seien. Der Kläger müsse daher die von ihm behauptete Versetzung bzw Verwendungsänderung im Verwaltungsweg bekämpfen. Zur Bewertung und Entscheidung, ob im Unternehmen der Beklagten bestimmte Sachverhalte als Versetzung oder als Verwendungsänderung iSd BDG zu beurteilen seien, seien ausschließlich die - gerade für derartige Zwecke eingerichteten - Dienstbehörden (Personalämter) zuständig, nicht aber die ordentliche Gerichte.
Das Erstgerichts wies sämtliche Begehren des Klägers wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Der Kläger mache keine privatrechtlichen Ansprüche geltend, sondern ausschließlich die Unzulässigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Versetzung bzw Verwendungsänderung iSd §§ 38 und 40 BDG (auch in Verbindung mit § 65 PBVG). Die Sache gehöre daher vor die zu diesem Zweck eingerichtete Dienstbehörde, nämlich vor das Personalamt gemäß § 17 Abs 3 PTSG, nicht jedoch vor die ordentlichen Gerichte.Das Erstgerichts wies sämtliche Begehren des Klägers wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Der Kläger mache keine privatrechtlichen Ansprüche geltend, sondern ausschließlich die Unzulässigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Versetzung bzw Verwendungsänderung iSd Paragraphen 38 und 40 BDG (auch in Verbindung mit Paragraph 65, PBVG). Die Sache gehöre daher vor die zu diesem Zweck eingerichtete Dienstbehörde, nämlich vor das Personalamt gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PTSG, nicht jedoch vor die ordentlichen Gerichte.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in der Zurückweisung des Hauptbegehrens zu Punkt 1a und hinsichtlich der Eventualbegehren zu den Punkten 2 und 3a. Im Übrigen - nämlich hinsichtlich des Hauptbegehrens zu Punkt 1b und hinsichtlich des Eventualbegehrens zu Punkt 3b - gab es dem Rekurs Folge und änderte die angefochtene Entscheidung iS der Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs ab. In diesem Umfang trug das Rekursgericht dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund auf.
Zum bestätigenden Teil seines Beschlusses - dieser betrifft das Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der behaupteten verschlechternden Versetzung und die damit zusammenhängenden Eventualbegehren - führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus:
Der Kläger sei weiterhin Bundesbeamter und stehe nach wie vor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber den zugewiesenen Beamten seien zwei Personalämter eingerichtet (§ 17 Abs 2 PTSG), und zwar eines beim Vorstand der Österreichischen Post AG und eines beim Vorstand der Telekom Austria AG, denen die Funktion der obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die jeweils zugewiesenen Beamten zukomme. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde seien mittlerweile 12 regionale nachgeordnete Personalämter eingerichtet.Der Kläger sei weiterhin Bundesbeamter und stehe nach wie vor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber den zugewiesenen Beamten seien zwei Personalämter eingerichtet (Paragraph 17, Absatz 2, PTSG), und zwar eines beim Vorstand der Österreichischen Post AG und eines beim Vorstand der Telekom Austria AG, denen die Funktion der obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die jeweils zugewiesenen Beamten zukomme. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde seien mittlerweile 12 regionale nachgeordnete Personalämter eingerichtet.
Die Festlegung der Verwendung, eine Änderung der Verwendung oder die Versetzung eines Beamten müsse durch die zuständige Dienstbehörde vorgenommen werden. Dabei müssten die einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 - mit den in § 17a PTSG angeordneten Modifikationen - beachtet werden. Eine Versetzung oder Verwendungsänderung sei mit Bescheid zu verfügen. Dem Beamten stehe das Recht zu, dass eine solche Maßnahme in einem ordnungsgemäßen Verfahren geprüft werde. Diese Überprüfung sei im administrativen Weg iSd Bestimmungen des BDG auszutragen.Die Festlegung der Verwendung, eine Änderung der Verwendung oder die Versetzung eines Beamten müsse durch die zuständige Dienstbehörde vorgenommen werden. Dabei müssten die einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 - mit den in Paragraph 17 a, PTSG angeordneten Modifikationen - beachtet werden. Eine Versetzung oder Verwendungsänderung sei mit Bescheid zu verfügen. Dem Beamten stehe das Recht zu, dass eine solche Maßnahme in einem ordnungsgemäßen Verfahren geprüft werde. Diese Überprüfung sei im administrativen Weg iSd Bestimmungen des BDG auszutragen.
Soweit sich der Kläger als Beamter gegen die ohne seine Zustimmung erfolgte Versetzung bzw Verwendungsänderung zur Wehr setze, mache er somit keinen zivilrechtlichen Anspruch, sondern einen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultierenden Anspruch geltend, den er vor der zuständigen Verwaltungsbehörde durchsetzen müsse und für den der Rechtsweg nicht zulässig sei.
Den abändernden Teil seiner Entscheidung - dieser betrifft die behauptete Beschränkung des Klägers als Mitglied von Personalvertretungsorganen - begründete das Rekursgericht wie folgt:
Gemäß § 50 Abs 2 ASGG seien Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V. oder VI. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten) oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASGG seien Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch II., römisch fünf. oder römisch VI. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten) oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.
Gemäß § 65 Abs 3 PBVG bestehe für die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane, zu denen auch der Zentralausschuss und der Vertrauenspersonenausschuss zählten, ein besonderer Versetzungsschutz und gemäß § 65 Abs 4 PBVG eine dort näher beschriebene Verschwiegenheitspflicht. Der Kläger behaupte, von der Betriebsinhaberin durch den Entzug eines mit einem Outlook-System versehenen Computers in der Ausübung der ihn als Personalvertreter treffenden Verschwiegenheitspflicht beschränkt zu sein und leite daraus einen Anspruch auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit dieser Maßnahme des Betriebsinhabers (Hauptbegehren 1b) und einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betriebsinhaber (Eventualbegehren 3b) ab. Er mache damit einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch iSd § 50 Abs 2 ASGG geltend, der sich aus einer dem ArbVG gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmung, nämlich dem PBVG, ergebe. Für diesen Teil des Klagebegehrens sei daher der Rechtsweg zulässig. Ob der Kläger zur Geltendmachung der behaupteten betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche aktiv legitimiert sei, sei im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem nur die Zulässigkeit des Rechtswegs zu beurteilen sei, nicht zu prüfen.Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, PBVG bestehe für die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane, zu denen auch der Zentralausschuss und der Vertrauenspersonenausschuss zählten, ein besonderer Versetzungsschutz und gemäß Paragraph 65, Absatz 4, PBVG eine dort näher beschriebene Verschwiegenheitspflicht. Der Kläger behaupte, von der Betriebsinhaberin durch den Entzug eines mit einem Outlook-System versehenen Computers in der Ausübung der ihn als Personalvertreter treffenden Verschwiegenheitspflicht beschränkt zu sein und leite daraus einen Anspruch auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit dieser Maßnahme des Betriebsinhabers (Hauptbegehren 1b) und einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betriebsinhaber (Eventualbegehren 3b) ab. Er mache damit einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch iSd Paragraph 50, Absatz 2, ASGG geltend, der sich aus einer dem ArbVG gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmung, nämlich dem PBVG, ergebe. Für diesen Teil des Klagebegehrens sei daher der Rechtsweg zulässig. Ob der Kläger zur Geltendmachung der behaupteten betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche aktiv legitimiert sei, sei im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem nur die Zulässigkeit des Rechtswegs zu beurteilen sei, nicht zu prüfen.
Einen Verstoß gegen § 65 Abs 3 PBVG habe der Kläger in der Klageerzählung zwar behauptet; er habe daraus aber kein Urteilsbegehren abgeleitet. Das Hauptbegehren 1a und die Eventualbegehren 2 und 3a seien nämlich offenkundig nur auf den aus der Beamtenstellung abgeleiteten Anspruch auf Unterlassung einer verschlechternden Versetzung bzw Verwendungsänderung bezogen. Insofern liege keine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vor.Einen Verstoß gegen Paragraph 65, Absatz 3, PBVG habe der Kläger in der Klageerzählung zwar behauptet; er habe daraus aber kein Urteilsbegehren abgeleitet. Das Hauptbegehren 1a und die Eventualbegehren 2 und 3a seien nämlich offenkundig nur auf den aus der Beamtenstellung abgeleiteten Anspruch auf Unterlassung einer verschlechternden Versetzung bzw Verwendungsänderung bezogen. Insofern liege keine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vor.
Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses - der abändernde Teil erwuchs unangefochten in Rechtskraft - richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers.
Die Beklagte beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Unstrittig ist, dass der Kläger nach wie vor als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und dass auf dieses Dienstverhältnis weiterhin die für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis von Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Neben diesem formellen Dienstverhältnis zum Bund besteht ein gesondertes „Zuweisungsverhältnis" zum Unternehmen dem der Kläger zur Dienstleistung zugewiesen ist (Floretta/Wachter, Zur Rechtsstellung der bei der TA-Gruppe beschäftigten Beamten, FS Cerny 579 ff [600 f]).
Der Bund als Dienstgeber der bei der TA-Gruppe beschäftigten Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde sind 12 regionale Personalämter eingerichtet. Jeder zugewiesene Beamte ist einem der Personalämter (und damit auch den nachgeordneten Personalämtern) zugeordnet. Welchem der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämtern der Beamte zugewiesen ist, hängt davon ab, welchem der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Unternehmen (Österreichische Post AG, Österreichische, Telekom Austria AG, Österreichische Postbus AG) er zur Dienstleistung zugewiesen ist, was gemäß § 17 Abs 1a PTSG davon abhängt, in welchem Unternehmensbereich er überwiegend beschäftigt ist.Der Bund als Dienstgeber der bei der TA-Gruppe beschäftigten Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in Paragraph 17, Absatz 2, PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu. Zur Wahrnehmung der Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde sind 12 regionale Personalämter eingerichtet. Jeder zugewiesene Beamte ist einem der Personalämter (und damit auch den nachgeordneten Personalämtern) zugeordnet. Welchem der in Paragraph 17, Absatz 2, PTSG genannten Personalämtern der Beamte zugewiesen ist, hängt davon ab, welchem der in Paragraph 17, Absatz 2, PTSG genannten Unternehmen (Österreichische Post AG, Österreichische, Telekom Austria AG, Österreichische Postbus AG) er zur Dienstleistung zugewiesen ist, was gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG davon abhängt, in welchem Unternehmensbereich er überwiegend beschäftigt ist.
Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass die Personalämter für alle dienstrechtlichen Schritte zuständig sind, die im Zusammenhang mit allfälligen Versetzungen oder Verwendungsänderungen iSd §§ 38, 40 BDG erforderlich sind (vgl Floretta/Wachter, aaO 603, 610 ff). Dies gilt nicht nur für Versetzungen bzw Verwendungsänderungen, die zu einer Beschäftigung in einem anderen Unternehmen der TA-Gruppe führen, sondern für jede Personalmaßnahme, die iSd §§ 38 und 40 BDG als Versetzung oder Verwendungsänderung zu qualifizieren ist. Die Personalämter haben dabei die einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 - mit den in § 17a PTSG angeordneten Modifikationen - zu beachten. Die entsprechenden Entscheidungen der Personalämter erfolgen mittels Bescheiden, die der Kontrolle durch die beim Bundeskanzleramt iSd Art 133 Z 4 B-VG eingerichteten Berufungskommission (§ 41a ff BDG) unterliegen.Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass die Personalämter für alle dienstrechtlichen Schritte zuständig sind, die im Zusammenhang mit allfälligen Versetzungen oder Verwendungsänderungen iSd Paragraphen 38,, 40 BDG erforderlich sind vergleiche Floretta/Wachter, aaO 603, 610 ff). Dies gilt nicht nur für Versetzungen bzw Verwendungsänderungen, die zu einer Beschäftigung in einem anderen Unternehmen der TA-Gruppe führen, sondern für jede Personalmaßnahme, die iSd Paragraphen 38 und 40 BDG als Versetzung oder Verwendungsänderung zu qualifizieren ist. Die Personalämter haben dabei die einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 - mit den in Paragraph 17 a, PTSG angeordneten Modifikationen - zu beachten. Die entsprechenden Entscheidungen der Personalämter erfolgen mittels Bescheiden, die der Kontrolle durch die beim Bundeskanzleramt iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG eingerichteten Berufungskommission (Paragraph 41 a, ff BDG) unterliegen.
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Versetzungen und Verwendungsänderungen sind auch jene Bestimmungen zu beachten, die einen Versetzungsschutz für Personalvertreter normieren (so die ständige RSpr der Berufungskommission [zuletzt etwa 128/8-BK/99; 15/19-BK/00; 2/11-BK/00] zu § 27 PVG, der Versetzungen eines Personalvertreters von seiner Zustimmung abhängig macht). Nichts anderes kann für die dem § 27 PVG vergleichbare Bestimmung des § 65 PBVG gelten, die ebenfalls die Versetzung des Personalvertreters von seiner Zustimmung abhängig macht. Die Versetzung bzw Verwendungsänderung des Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden. Eine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen Verwaltungsbehörden und - hinsichtlich des Versetzungsschutzes nach dem PVG - den ordentlichen Gerichten, wie sie der Kläger postuliert, ist aus keiner der maßgebenden Bestimmungen abzuleiten. Als Überprüfungsbefugnis von in Ausübung der Diensthoheit des Bundes ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die ordentlichen Gerichte würde eine solche Lösung auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, wozu noch kommt, dass kein wie immer geartetes Bedürfnis nach einer solchen Aufteilung besteht, weil (wie gezeigt) der erforderliche Rechtsschutz des Beamten durch den verwaltungsbehördlichen Rechtszug - insbesondere durch die Möglichkeit der Anrufung der Berufungskommission - ohnedies gewährleistet ist.Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Versetzungen und Verwendungsänderungen sind auch jene Bestimmungen zu beachten, die einen Versetzungsschutz für Personalvertreter normieren (so die ständige RSpr der Berufungskommission [zuletzt etwa 128/8-BK/99; 15/19-BK/00; 2/11-BK/00] zu Paragraph 27, PVG, der Versetzungen eines Personalvertreters von seiner Zustimmung abhängig macht). Nichts anderes kann für die dem Paragraph 27, PVG vergleichbare Bestimmung des Paragraph 65, PBVG gelten, die ebenfalls die Versetzung des Personalvertreters von seiner Zustimmung abhängig macht. Die Versetzung bzw Verwendungsänderung des Beamten erfolgt in Ausübung der Diensthoheit des Bundes und kann als solche nur im Verwaltungsweg überprüft werden. Eine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen Verwaltungsbehörden und - hinsichtlich des Versetzungsschutzes nach dem PVG - den ordentlichen Gerichten, wie sie der Kläger postuliert, ist aus keiner der maßgebenden Bestimmungen abzuleiten. Als Überprüfungsbefugnis von in Ausübung der Diensthoheit des Bundes ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die ordentlichen Gerichte würde eine solche Lösung auch auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, wozu noch kommt, dass kein wie immer geartetes Bedürfnis nach einer solchen Aufteilung besteht, weil (wie gezeigt) der erforderliche Rechtsschutz des Beamten durch den verwaltungsbehördlichen Rechtszug - insbesondere durch die Möglichkeit der Anrufung der Berufungskommission - ohnedies gewährleistet ist.
Auf die Frage, ob der Kläger seine die Versetzung bzw Verwendungsänderung betreffenden und von den Vorinstanzen zurückgewiesenen Begehren (auch) auf § 65 Abs 3 PBVG gestützt hat, kommt es daher gar nicht an, weil in jedem Fall die Überprüfung der von ihm behaupteten Vorgänge im Verwaltungsweg zu erfolgen hat.Auf die Frage, ob der Kläger seine die Versetzung bzw Verwendungsänderung betreffenden und von den Vorinstanzen zurückgewiesenen Begehren (auch) auf Paragraph 65, Absatz 3, PBVG gestützt hat, kommt es daher gar nicht an, weil in jedem Fall die Überprüfung der von ihm behaupteten Vorgänge im Verwaltungsweg zu erfolgen hat.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage ist aber - wie schon das Rekursgericht richtig erkannt hat - nur die Hälfte des ursprünglichen (alle Begehren des Klägers) betreffenden Streitwertes anzunehmen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Als Kostenbemessungsgrundlage ist aber - wie schon das Rekursgericht richtig erkannt hat - nur die Hälfte des ursprünglichen (alle Begehren des Klägers) betreffenden Streitwertes anzunehmen.
Der Kläger hat auf die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten mit einer „Replik" geantwortet. Für eine solche „Replik" fehlt es an einer verfahrensrechtlichen Grundlage. Sie ist als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E77025European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00032.05D.0406.000Im RIS seit
06.05.2005Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012