RS Vfgh 2018/11/26 E3711/2017

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs7
BAO §304

Leitsatz

Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer bereits als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung der BAO; vor Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses eingebrachte Beschwerde ist einem Anlassfall gleichzuhalten

Rechtssatz

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim VfGH bereits anhängig waren. Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem E v 30.11.2017, G131/2017ua (Aufhebung des §304 BAO idF BGBl I 14/2013) zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des VfGH eingebracht worden sein.

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 30.11.2017. Die vorliegende Beschwerde ist beim VfGH am 25.10.2017 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten (Quasianlassfall). Das Bundesfinanzgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Entscheidungstexte

  • E3711/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2018 E3711/2017

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3711.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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