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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7Leitsatz
Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer bereits als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung der BAO; vor Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses eingebrachte Beschwerde ist einem Anlassfall gleichzuhaltenRechtssatz
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim VfGH bereits anhängig waren. Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem E v 30.11.2017, G131/2017ua (Aufhebung des §304 BAO idF BGBl I 14/2013) zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des VfGH eingebracht worden sein.
Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 30.11.2017. Die vorliegende Beschwerde ist beim VfGH am 25.10.2017 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten (Quasianlassfall). Das Bundesfinanzgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E3711.2017Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019