RS Vfgh 1992/6/22 G3/92

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Veröffentlicht am 22.06.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BAO §207 Abs2
BAO §304

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses der Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Antrag einer Partei nach Eintritt der Verjährung gemäß §304 BAO

Rechtssatz

§304 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wird wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Aufgabe der in Prüfung gezogenen Bestimmung ist einzig und allein zu verhindern, daß nach Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine Abgabe wegen Verjährung des Anspruchs nicht mehr festgesetzt werden kann. Über dieses - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Ziel schießt die Regelung jedoch hinaus. Anstatt der Behörde bloß die neuerliche Festsetzung der Abgabe bis zum ursprünglichen Ausmaß zu ermöglichen, schließt sie nämlich die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei schon nach Ablauf von einem, drei oder fünf Jahren nach Erlassung des Bescheides überhaupt aus. Für eine derartige Einschränkung des Rechtes, Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren, findet sich keine sachliche Begründung.

(Anlaßfall B1342/90, E v 25.06.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • G 3/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.06.1992 G 3/92

Schlagworte

Finanzverfahren, Wiederaufnahme, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G3.1992

Dokumentnummer

JFR_10079378_92G00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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