Entscheidungen zu § 238 BAO

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

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TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/9 LVwG-AV-752/002-2019

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A und Frau B, beide vertreten durch RA C, ***, ***, vom 01. Juli 2019 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Mai 2019, ohne Zahl, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Februar 2019 betreffend Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbe... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 09.09.2019

RS Lvwg 2019/9/9 LVwG-AV-752/002-2019

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.09.2019 Norm: BAO §212BAO §229BAO §238AbgEO §4
Rechtssatz: Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Au... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 09.09.2019

RS Lvwg 2019/9/9 LVwG-AV-752/002-2019

Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 09.09.2019 Norm: BAO §212BAO §229BAO §238AbgEO §4
Rechtssatz: Der Rückstandsausweis muss die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2378; vgl VwGH 96/17/0454). ... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 09.09.2019

RS Lvwg 2019/9/9 LVwG-AV-752/002-2019

Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 09.09.2019 Norm: BAO §212BAO §229BAO §238AbgEO §4
Rechtssatz: Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. Schlagworte Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Vollstreckung; Rückstandsausweis; Einw... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 09.09.2019

RS Lvwg 2019/9/9 LVwG-AV-752/002-2019

Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 09.09.2019 Norm: BAO §212BAO §229BAO §238AbgEO §4
Rechtssatz: Da es sich bei einem Rückstandsausweis nicht um einen Bescheid handelt, kommt dessen Abänderung bzw Berichtigung durch Bescheid nicht in Betracht. Erweist sich die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes als unrichtig, so hat die Abgabenbehörde die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen und den Rückstand... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 09.09.2019

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