Der Beschwerdeführer ist als Versicherungsmathematiker tätig. Im Zuge einer für die Jahre 1986 bis 1988 stattfindenden Betriebsprüfung wurde diese Tätigkeit den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie keine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 22 EStG 1972 sei, da der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit mathematische Formeln verwende, die nicht von ihm wissenschaftlich erarbeitet worden seien, sondern regelmäßig auch von ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §125 Abs1 lite idF 1981/336;BAO §125 Abs6;GewStG §1;
Rechtssatz: Anders als etwa die Gewerbesteuer, die hinsichtlich ihres Steuergegenstandes in § 1 GewStG eine eigenständige Regelung erfährt, knüpft § 125 Abs. 1 lit. e BAO (idF BGBl. Nr. 336/1981) den Eintritt der Buchführungspflicht direkt an den Ausweis eines G... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren das Geschäft der Werbung von fördernden Mitgliedern für die X.-Organisation und ab dem Jahre 1991 zusätzlich einen EDV Hard- und Softwarehandel. Aus der Anwerbung fördernder Mitglieder für die X.-Organisation bezog der Beschwerdeführer, wie einem in den Verwaltungsakten einliegenden Vertrag zwischen ihm und der X.-Organisation entnommen werden kann, für die Werbung von Förderern und die Verwaltung der geworbenen Förderer mit Mittel... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §125 Abs6; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/13/0197
97/13/0198
Rechtssatz: Das Fehlen des in der Bestimmung des § 125 Abs 6 BAO in ihrer Fassung vor der Novelle BGBl 1993/818 vorgesehenen Hinweises auf die Verpflichtung zur Buchführung im Abgabenbescheid stand dem Eintritt der Buchfüh... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Landwirt, Provisionsvertreter und Futtermittelhändler, ermittelte seinen Gewinn aus der Landwirtschaft nach Durchschnittssätzen, im übrigen nach § 4 Abs 3 EStG 1972. Laut Bescheiden des Finanzamtes vom 24. Mai 1985 und vom 6. Juni 1986 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 1984 einen Umsatz von 3,915.592,25 S und im Jahr 1985 einen solchen von 4,196.924,56 S. Diese Bescheide enthielten keinen Hinweis gemäß § 125 Abs 6 BAO. In einem, auf Grund einer im Jahr 19... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §124;BAO §125 Abs1;BAO §125 Abs6;
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Führung von Büchern ergibt sich unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der vorhandenen Aufzeichnungen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1993150141.X02 Im RIS seit 20.11.2000 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §125 Abs1;BAO §125 Abs6;BAO §92;BAO §93;
Rechtssatz: Bei der in § 125 Abs 6 BAO vor der Novelle BGBl 1993/818 normierten Anordnung, auf die Verpflichtung zur Führung von Büchern im maßgeblichen Feststellungsbescheid oder Abgabenbescheid hinzuweisen, handelt es sich weder um eine gesonderte bescheidmäßige Anordnung noch um einen selbständigen Teil des ... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden wie folgt erwogen: 1. Zum Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1974 bis 1984 sowie Körperschaft- und Gewerbesteuer samt Bundesgewerbesteuer mit Zuschlägen 1974 bis 1980 (angefochten mit der zu hg. 91/13/0222 protokollierten Beschwerde): 1.1. Zur Gemeinnützigkeit: Gemäß § 34 Abs. 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §125 Abs1;BAO §125 Abs6;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;EStG 1972; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/13/0203
Rechtssatz: Ist ein Feststellungsbescheid oder Abgabenbescheid iSd § 125 Abs 1 BAO nicht ergangen, kann die Abgabenbehörde im Schätzungswege den... mehr lesen...
Der am 22. Dezember 1989 verstorbene Ing. V. verpflichtete sich im Punkt I einer mit der D. GmbH am 3. Mai 1982 abgeschlossenen Vereinbarung, folgende Leistungen zu erbringen: a) Vermittlung von Verkäufen von militärischen Waffen und Ausrüstungen von D. und die Unterstützung von D. bei derartigen Verkäufen. b) Beratung von D. bei der Entwicklung und Erzeugung militärischer Waffen und Ausrüstungen. Nach Punkt VI. sollte Ing. V. eine Provision von 2 Prozent des Nettofakturenwertes erhal... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §125 Abs6;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs3;
Rechtssatz: Bei der Ermittlung des Gewinnes aus einer gewerblichen Tätigkeit kann die Abgabenbehörde von der Methode der Einnahmenüberschußrechnung ausgehen, wenn der Abgabepflichtige weder zum Betriebsvermögensvergleich verpflichtet ist, noch freiwillig entsprechende... mehr lesen...