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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §125 Abs1;Rechtssatz
Bei der in § 125 Abs 6 BAO vor der Novelle BGBl 1993/818 normierten Anordnung, auf die Verpflichtung zur Führung von Büchern im maßgeblichen Feststellungsbescheid oder Abgabenbescheid hinzuweisen, handelt es sich weder um eine gesonderte bescheidmäßige Anordnung noch um einen selbständigen Teil des Spruches des Abgabenbescheides oder Feststellungsbescheides, somit nicht um eine pflichtenbegründende Anordnung, sondern um ein formloses "Aufmerksammachen" im Interesse der Rechtssicherheit (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1412). Die Verpflichtung zur Führung von Büchern ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Überschreiten der Umsatzgrenzen des § 125 Abs 1 BAO im (letzten) Abgabenbescheid. Das Fehlen eines solchen Hinweises berührt die Verpflichtung zur Führung von Büchern nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993150141.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010