RS Vwgh 1997/6/25 93/15/0141

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §125 Abs1;
BAO §125 Abs6;
BAO §92;
BAO §93;

Rechtssatz

Bei der in § 125 Abs 6 BAO vor der Novelle BGBl 1993/818 normierten Anordnung, auf die Verpflichtung zur Führung von Büchern im maßgeblichen Feststellungsbescheid oder Abgabenbescheid hinzuweisen, handelt es sich weder um eine gesonderte bescheidmäßige Anordnung noch um einen selbständigen Teil des Spruches des Abgabenbescheides oder Feststellungsbescheides, somit nicht um eine pflichtenbegründende Anordnung, sondern um ein formloses "Aufmerksammachen" im Interesse der Rechtssicherheit (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1412). Die Verpflichtung zur Führung von Büchern ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Überschreiten der Umsatzgrenzen des § 125 Abs 1 BAO im (letzten) Abgabenbescheid. Das Fehlen eines solchen Hinweises berührt die Verpflichtung zur Führung von Büchern nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993150141.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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