1. Unstrittig ist, dass die revisionswerbende Gesellschaft (Revisionswerberin) am oben genannten Standort einen Betrieb (ein Unternehmen) betreibt und dort Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf privatrechtlichen Verträgen beruhen, beschäftigt. Die Revisionswerberin stellt in ihrem Betrieb ganzjährig in der Halle mit Armierungseisen bewehrte Betonsegmente für Betontürme von Windkraftanlagen her. Dabei fertigt ein Teil der Arbeitnehmer (die Baueisenbieger) die Bewehrungen an, die ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BUAG
Rechtssatz: Dem BUAG unterliegen nicht nur Betriebe, die eine Tätigkeit im gesamten oder überwiegenden Umfang einer der aufgezählten Betriebsarten ausüben. Es sind vielmehr auch solche Betriebe umfasst, die sich auf einen kleineren Teilbereich bzw. auf einzelne Tätigkeiten spezialisiert haben. Die Qualifizierung als Spezialbetrieb setzt freilich voraus, dass es sich ... mehr lesen...
1 Mit Bescheid vom 24. März 2014 wies die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (im Folgenden: BH) die Einsprüche der revisionswerbenden Partei gegen die Rückstandsausweise der mitbeteiligten Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) vom 28. November 2013 und vom 19. Dezember 2013 gemäß § 25 Abs. 3 BUAG ab. Unter einem stellte die BH auf Grund eines gemäß § 25 Abs. 6 BUAG gestellten Antrags der revisionswerbenden Partei fest, dass deren Arbeitnehmer ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BUAG §3 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/08/0036
Rechtssatz: Werden im Betrieb auch andere, nicht dem BUAG unterfallende Tätigkeiten verrichtet, so unterliegt er nur nach Maßgabe von dessen § 3 dem BUAG, das heißt (sieht man von den Spezialregelungen des § 3 Abs. 4 bis 6 BUAG ab) hinsichtlich einer organi... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BUAG §2 Abs1 litgBUAG §3 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/08/0036
Rechtssatz: Sind hinsichtlich der Spezialtätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. g BUAG weder organisatorisch getrennte Abteilungen noch überwiegend damit befasste Arbeitnehmer vorhanden, so unterliegt der Betrieb (sofern nicht sonstige unt... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: BUAG §2 Abs1BUAG §3 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/08/0036
Rechtssatz: Ein Maler- und Anstreicherbetrieb, in dem es weder organisatorisch getrennte Abteilungen für Spachtelarbeiten, noch überwiegend mit dieser Tätigkeit beschäftigte Arbeitnehmer gibt, unterfällt nicht dem BUAG, auch wenn solche Tätigkei... mehr lesen...