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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §3Beachte
Rechtssatz
Werden im Betrieb auch andere, nicht dem BUAG unterfallende Tätigkeiten verrichtet, so unterliegt er nur nach Maßgabe von dessen § 3 dem BUAG, das heißt (sieht man von den Spezialregelungen des § 3 Abs. 4 bis 6 BUAG ab) hinsichtlich einer organisatorisch getrennten Abteilung, in der die dem BUAG unterfallenden Tätigkeiten verrichtet werden, oder - in Ermangelung einer organisatorischen Trennung - hinsichtlich der Arbeitnehmer, die überwiegend solche Tätigkeiten verrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080018.L02Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021