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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAGRechtssatz
Dem BUAG unterliegen nicht nur Betriebe, die eine Tätigkeit im gesamten oder überwiegenden Umfang einer der aufgezählten Betriebsarten ausüben. Es sind vielmehr auch solche Betriebe umfasst, die sich auf einen kleineren Teilbereich bzw. auf einzelne Tätigkeiten spezialisiert haben. Die Qualifizierung als Spezialbetrieb setzt freilich voraus, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die aus einer dem BUAG unterliegenden Betriebsart stammt (vgl. VwGH 15.5.2013, 2010/08/0208; VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069, 0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080005.L03Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020