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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §2 Abs1 litgBeachte
Rechtssatz
Sind hinsichtlich der Spezialtätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. g BUAG weder organisatorisch getrennte Abteilungen noch überwiegend damit befasste Arbeitnehmer vorhanden, so unterliegt der Betrieb (sofern nicht sonstige unter das BUAG fallende Tätigkeiten ausgeübt werden) insgesamt nicht dem BUAG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080018.L03Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021