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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §2 Abs1Beachte
Rechtssatz
Ein Maler- und Anstreicherbetrieb, in dem es weder organisatorisch getrennte Abteilungen für Spachtelarbeiten, noch überwiegend mit dieser Tätigkeit beschäftigte Arbeitnehmer gibt, unterfällt nicht dem BUAG, auch wenn solche Tätigkeiten (als Teil des Maler- und Anstreichergewerbes) tatsächlich durchgeführt werden. In diesem Sinn ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die im hier vorliegenden Erkenntnis zitierte, auf "Verspachtelungsarbeiten in Zusammenhang mit Malerarbeiten" bezogene Aussage in den Erläuterungen 1221 BlgNR 24. GP zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080018.L04Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021