RS Vwgh 2018/1/30 Ra 2017/08/0018

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §2 Abs1
BUAG §3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/08/0036

Rechtssatz

Ein Maler- und Anstreicherbetrieb, in dem es weder organisatorisch getrennte Abteilungen für Spachtelarbeiten, noch überwiegend mit dieser Tätigkeit beschäftigte Arbeitnehmer gibt, unterfällt nicht dem BUAG, auch wenn solche Tätigkeiten (als Teil des Maler- und Anstreichergewerbes) tatsächlich durchgeführt werden. In diesem Sinn ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die im hier vorliegenden Erkenntnis zitierte, auf "Verspachtelungsarbeiten in Zusammenhang mit Malerarbeiten" bezogene Aussage in den Erläuterungen 1221 BlgNR 24. GP zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080018.L04

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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