IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.12.2021, Zl. ***, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.400,-- Euro zu leisten. 3. Der Beschwerdeführer hat die ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 03.08.2022 Norm: BUAG §22 Abs2a BUAG §32 Abs1 Z1 BUAG § 22 heute BUAG § 22 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017 BUAG § 22 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl.... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17.6.2020, Zl. ***, betreffend Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), zu Recht: I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Spruch: des angefochtenen Straferke... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 07.01.2021 Norm: BUAG §22 Abs2aBUAG §32 Abs1 Z1
Rechtssatz: Hat das Unternehmen, dessen unternehmensrechtlicher Geschäftsführer rumänischer Staatsbürger ist, seinen Sitz in Österreich, und sind die von der (nicht durchgeführten) Änderungsmeldung nach § 22 Abs 2a BUAG betroffenen Arbeitnehmer ebenfalls rumänische Staatsbürger, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. [... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 07.01.2021 Norm: BUAG §22 Abs2aBUAG §32 Abs1 Z1
Rechtssatz: Anders als in § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 28 Abs 1 AuslBG unterscheidet § 32 Abs 1 Z 1 BUAG bei der Strafdrohung nicht, ob bis zu drei oder über drei Arbeitnehmer betroffen sind, sondern sind Zuwiderhandlungen gegen die durch Z 1 erfassten Verpflichtungen hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 07.01.2021 Norm: BUAG §22 Abs2aBUAG §32 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der Übertretung einer bloßen Ordnungsvorschrift, die administrativen Zwecken dient – wie § 32 Abs 1 Z 1 BUAG – ist von der Übertragbarkeit des Urteils des EuGH in den verbundenen Rs C?64/18, C?140/18, C?146/18 und C?148/18 (Maksimovic) auszugehen. Im Sinne der darauf aufbauenden Judikatur des VwGH (vgl Ra 2019/11... mehr lesen...