RS Lvwg 2021/1/7 LVwG-S-1422/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Norm

BUAG §22 Abs2a
BUAG §32 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Übertretung einer bloßen Ordnungsvorschrift, die administrativen Zwecken dient – wie § 32 Abs 1 Z 1 BUAG – ist von der Übertragbarkeit des Urteils des EuGH in den verbundenen Rs C?64/18, C?140/18, C?146/18 und C?148/18 (Maksimovic) auszugehen. Im Sinne der darauf aufbauenden Judikatur des VwGH (vgl Ra 2019/11/0033 bis 0034-6) und des VfGH (vgl E 2893-2896/2019-10, sowie E 4329/2019), ist bei einer Verletzung des § 32 Abs 1 Z 1 BUAG unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer eine Gesamtstrafe zu verhängen, keine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen und keine Mindestgeldstrafe der Bestrafung zugrunde zu legen.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft Verwaltungsstrafe; Änderungsmeldung; Gesamtstrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1422.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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