Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.01.2021Norm
BUAG §22 Abs2aRechtssatz
Bei der Übertretung einer bloßen Ordnungsvorschrift, die administrativen Zwecken dient – wie § 32 Abs 1 Z 1 BUAG – ist von der Übertragbarkeit des Urteils des EuGH in den verbundenen Rs C?64/18, C?140/18, C?146/18 und C?148/18 (Maksimovic) auszugehen. Im Sinne der darauf aufbauenden Judikatur des VwGH (vgl Ra 2019/11/0033 bis 0034-6) und des VfGH (vgl E 2893-2896/2019-10, sowie E 4329/2019), ist bei einer Verletzung des § 32 Abs 1 Z 1 BUAG unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer eine Gesamtstrafe zu verhängen, keine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen und keine Mindestgeldstrafe der Bestrafung zugrunde zu legen.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft Verwaltungsstrafe; Änderungsmeldung; Gesamtstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1422.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021