TE Lvwg Erkenntnis 2022/8/3 LVwG-S-8/001-2022

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Veröffentlicht am 03.08.2022
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Entscheidungsdatum

03.08.2022

Norm

BUAG §22 Abs2a
BUAG §32 Abs1 Z1
  1. BUAG § 22 heute
  2. BUAG § 22 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  3. BUAG § 22 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  4. BUAG § 22 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. BUAG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  6. BUAG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 22 gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  8. BUAG § 22 gültig von 01.05.2006 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  9. BUAG § 22 gültig von 01.10.1987 bis 30.04.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 618/1987
  1. BUAG § 32 heute
  2. BUAG § 32 gültig ab 01.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  3. BUAG § 32 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  4. BUAG § 32 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  5. BUAG § 32 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 32 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 32 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010
  8. BUAG § 32 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 07.12.2021, Zl. ***, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.400,-- Euro zu leisten.

3.   Der Beschwerdeführer hat die mit 236,-- Euro bestimmten Barauslagen für die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin zur mündlichen Verhandlung am 14.07.2022 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

1. 19.03.2021, 2. und 3. 24.03.2021

Ort:

Firma B, ***, ***

Tatbeschreibung:

1.   Am 19.03.2021 wurden bei einer Kontrolle durch Organe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Baustelle in ***, ***, zwei Arbeitnehmer
a) C, geb. *** und
b) D, gb. ***
angetroffen, die nach der erstatteten Teilzeitmeldung der Firma B an diesem Tag nicht arbeiten hätten dürfen. Gemeldet für den Tag der Kontrolle war nur ein Arbeitnehmer in der ***, ***.
Sie sind als Gewerbeinhaber der Firma B mit Sitz in ***, ***, Ihrer Meldepflicht als Arbeitgeber nach § 22 BUAG nicht ordnungsgemäß nachgekommen, da wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt oder in fallweiser Beschäftigung, so hat er diese spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Diese Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Jede Änderung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie des Einsatzortes des Arbeitnehmers ist vor der jeweiligen Änderung zu melden.

2.   Sie haben es als Gewerbeinhaber zu vertreten, dass die Firma B für den 24.03.2021 der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Beschäftigung von
a) E, von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr am Einsatzort in ***, *** und
b) F, von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr am Einsatzort in ***, ***,
gemeldet hat.
Bei der Baustellenerhebung am 24.03.2021 zwischen 08.15 und 08.25 Uhr wurden die beiden Arbeitnehmer nicht auf dem Bauvorhaben angetroffen.

Sie sind Ihrer Meldepflicht als Arbeitgeber nach § 22 BUAG nicht ordnungsgemäß nachgekommen, da wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt oder in fallweiser Beschäftigung, so hat er diese spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Diese Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Jede Änderung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie des Einsatzortes des Arbeitnehmers ist vor der jeweiligen Änderung zu melden.

3.   Sie haben es als Gewerbeinhaber zu vertreten, dass die Firma B für den 24.03.2021 der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Beschäftigung von
a) C, von 07.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr am Einsatzort in ***, ***,
b) G, von 07.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr am Einsatzort in ***, ***,
c) D, von 07.30 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr am Einsatzort in ***, ***,
gemeldet hat.
Bei der Baustellenerhebung am 24.03.2021 zwischen 08.30 und 08.40 Uhr wurden die beiden Arbeitnehmer nicht auf dem Bauvorhaben angetroffen.

Sie sind Ihrer Meldepflicht als Arbeitgeber nach § 22 BUAG nicht ordnungsgemäß nachgekommen, da wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt oder in fallweiser Beschäftigung, so hat er diese spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Diese Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Jede Änderung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie des Einsatzortes des Arbeitnehmers ist vor der jeweiligen Änderung zu melden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.   § 22 Abs. 2a BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. I Nr. 114/2017

zu 2.   § 22 Abs. 2a BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. I Nr. 114/2017

zu 3.    § 22 Abs. 2a BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. I Nr. 114/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu    2.000,00 (je € 1.000,-- pro Person)

20 Stunden (je 10 Stunden zu a) u. b)

§ 32 Abs. 1 Z. 1 BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. I Nr. 72/2016

zu    2.000,00 (je € 1.000,-- pro Person)

20 Stunden (je 10 Stunden zu a) u. b)

§ 32 Abs. 1 Z. 1 BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. I Nr. 72/2016

zu    3.000,00 (je € 1.000,-- pro Person)

30 Stunden (je 10 Stunden zu a, b) u. c)

§ 32 Abs. 1 Z. 1 BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. I Nr. 72/2016

 

 

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

                 700,00

                                                           Gesamtbetrag:

                 7.700,00

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 24.03.2021 die Mitarbeiter nicht an der Baustelle in ***, ***, hätten angetroffen werden können, da diese Baumaterial einkaufen gewesen seien. Der in der Beschwerde erwähnte Lieferschein über einen Materialeinkauf am 24.03.2021 wurde nicht beigelegt.

Die Mitarbeiter hätten am 24.03.2021 am Einsatzort in ***, ***, nicht angetroffen werden können, da diese noch in einer morgendlichen Baubesprechung gewesen seien, welche an diesem Tag länger gedauert habe. Diese Baubesprechungen seien aufgrund der Holzriegelbauweise der zu errichtenden Häuser erforderlich gewesen. Die Bauleitung berufe oft spontan, ohne vorherige Ankündigung Baubesprechungen ein.

Die Kontrolle am 24.03.2021 habe lediglich 10 Minuten gedauert. Auf Baustellen komme es oft zu kurzfristigen Änderungen des geplanten Tagesablaufes. Hätte die Kontrolle nach Eintreffen der Mitarbeiter um 09.00 Uhr stattgefunden, hätten diese ohne weiteres angetroffen werden können.

Es sei nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht als Arbeitgeber gemäß § 22 BUAG nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.

Aufgrund dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14.07.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen H, I, C, D, E, F und J und durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich die Beschwerde auch auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses beziehe und sich die Mitarbeiter auf der Baustelle aufgehalten hätten, da dort Material abgelagert worden sei, welches für die Arbeit auf anderen Baustellen abgeholt worden sei.

Weiters hat der Beschwerdeführer den Lieferschein vorgelegt, auf den in der Beschwerde Bezug genommen wurde und hat dazu ausgeführt, dass die Herren E und F diese Einkäufe getätigt hätten.

Die Vertreterin der BUAK hat dazu ausgeführt, dass die Angaben und die Lieferscheine dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtfertigung im Zuge der Erhebung insofern widersprechen würden, als er dort ausgesagt habe, dass die zu Spruchpunkt 2. genannten Arbeitnehmer auf anderen Baustellen eingesetzt worden seien bzw. die unter Spruchpunkt 3. genannten Arbeitnehmer Materialeinkäufe getätigt hätten und zwar in ***.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer, Herr A, betreibt als eingetragener Einzelunternehmer ein Bauunternehmen in ***, ***.

Am 19.03.2021 hat das Erhebungsorgan der BUAK, Herr H, auf der Baustelle in ***, ***, eine Kontrolle durchgeführt. Dabei wurden Herr C und Herr D angetroffen, wie diese Bauarbeiten an einer Bodenplatte durchgeführt haben.

Die beiden Arbeiter waren in Teilzeit bei Herrn A beschäftigt. Eine Tätigkeit der genannten Arbeitnehmer für den Arbeitgeber A war für den 19.03.2021 weder am Einsatzort in ***, ***, noch für einen anderen Einsatzort der BUAK gemeldet worden.

Der Beschwerdeführer hat der BUAK den Einsatz der von ihm in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer E und F für den 24.03.2021 auf der Baustelle in ***, ***, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr gemeldet.

Bei einer Kontrolle der Erhebungsorgane H und I am 24.03.2021 um 08.15 Uhr auf der genannten Baustelle konnten die Herren E und F nicht angetroffen werden.

Herr E war an diesem Tag auf einer anderen Baustelle in ***, ***, und Herr F war auf einer anderen Baustelle in ***, ***, eingesetzt. Die beiden Arbeiter wurden von Herrn H auf den genannten, nicht gemeldeten Einsatzorten angetroffen.

Der Beschwerdeführer hat der BUAK den Einsatz der von ihm in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer C, G und D für den 24.03.2021 auf der Baustelle in ***, ***, in der Zeit von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr gemeldet.

Bei einer Kontrolle der Erhebungsorgane H und I am 24.03.2021 um 08.30 Uhr auf der genannten Baustelle konnten die Herren C, G und D nicht angetroffen werden.

Herr G war auf einer anderen Baustelle in ***, ***, eingesetzt. Er wurde dort um 09.00 Uhr von Herrn H angetroffen.

Die Änderungen in Bezug auf die Einsatzorte betreffend die verfahrensgegenständlichen Arbeiter hat der Beschwerdeführer nicht gemeldet.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Insbesondere aus der der Anzeige der BUAK vom 09.06.2021 beigelegten Meldung der Teilzeitbeschäftigten (Beilage ./A) ergibt sich, an welchen Einsatzorten die verfahrensgegenständlichen Arbeiter am 24.03.2021 gemeldet waren bzw. dass am 19.03.2021 für die Arbeiter C und D überhaupt keine Tätigkeit gemeldet wurde. Dass Herr C und Herr D für den Beschwerdeführer am 19.03.2021 auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet haben, ergibt sich aus den im Akt einliegenden und von den genannten Arbeitern ausgefüllten Baustellenerhebungsblättern. Deren Inhalt deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen H in der mündlichen Verhandlung, wonach diese an einer Bodenplatte gearbeitet hätten.

Der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage des Herrn H ist zu entnehmen, dass dieser die Herrn E und F bzw. C, G und D nicht an den jeweils für den 24.03.2021 gemeldeten Einsatzorten angetroffen hat. Ebenfalls dieser Aussage kann entnommen werden, dass Herr E an diesem Tag auf einer anderen Baustelle in ***, ***, und Herr F sowie Herr G auf einer anderen Baustelle in ***, ***, eingesetzt waren.

Das erkennende Gericht hat keinen Grund an der Richtigkeit dieser Aussage und Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat die Arbeiter an den jeweils nicht gemeldeten Einsatzorten angetroffen. Weiter hat der Beschwerdeführer am Tag der Kontrolle des 24.03.2021 selbst gegenüber Herrn H telefonisch angegeben, dass Herr G und Herr F auf der Baustelle in *** und Herr E auf einer Baustelle in ***, *** eingesetzt seien. Herr C und Herr D seien Material in der Slowakei einkaufen.

Das erkennende Gericht hält das Vorbringen in der Beschwerde und die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach Herr E und Herr F Materialeinkäufe getätigt hätten, für nicht glaubwürdig. Zunächst widerspricht dem, dass Herr H diese Arbeiter an anderen Baustellen angetroffen hat. Zum anderen hat der Beschwerdeführer zeitnah zur Kontrolle gegenüber Herrn H telefonisch angegeben, dass Herr C und Herr D in der Slowakei Einkäufe machen würden. Dazu passt auch nicht der Lieferschein, der einen Einkauf in *** am 24.03.2021 nachweist.

Es erscheint die zur Kontrolle zeitnah gemachte Aussage jedenfalls glaubwürdiger.

Dafür, dass Herr D und Herr C am 24.03.2021 Einkäufe in der Slowakei gemacht hätten, fehlen auch jegliche Nachweise.

Es erscheint auch die Aussage des Beschwerdeführers unglaubwürdig, wonach eine Schulung bis 10.00 Uhr am 24.03.2021 am Firmengelände des Beschwerdeführers stattgefunden habe, an der Herr D, Herr C und Herr G teilgenommen hätten. Einerseits wurde Herr G um 09.00 Uhr auf einer Baustelle von Herrn H angetroffen, was dieser in einem, dem Akt einliegenden Aktenvermerk festgehalten hat und auch zeugenschaftlich befragt ausgesagt hat.

Zum anderen ist eine Schulung kein spontanes Ereignis, sodass der Arbeitsbeginn mit 10.00 Uhr hätte gemeldet werden können, bzw eine Änderung der Meldung in Bezug auf den Beginn der Tätigkeit möglich gewesen wäre.

Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 22 Abs. 2a Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz idF BGBl. I Nr. 114/2017 (BUAG)

(2a) Beschäftigt der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, hat er diese abweichend von Abs. 1 spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Abweichend von Abs. 2 ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse jede Änderung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie des Einsatzortes des Arbeitnehmers vor der jeweiligen Änderung zu melden.

§ 32 Abs. 1 Z 1 BUAG idF BGBl. I Nr. 72/2016

(1) Wer

1. als Arbeitgeber den ihm gemäß § 22 obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder vorsätzlich unrichtige Angaben macht,

2. …

3. …

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen die durch Z 1 und 3 erfassten Verpflichtungen sind hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer den Einsatzort bzw den geänderten Einsatzort der verfahrensgegenständlichen, teilzeitbeschäftigten Arbeiter nicht gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

Zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.

Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mangelndes oder geringes Verschulden hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer ist somit jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Zur Strafbemessung:

§ 19 VStG

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als erheblich zu betrachten. Schutzzweck der Norm ist der Schutz der Arbeitnehmer vor arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen durch eine gemeldete Teilzeitbeschäftigung, die in Wahrheit eine Vollzeitbeschäftigung ist sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch vorgetäuschte Teilzeitbeschäftigungen. Die BUAK soll durch die Meldepflichten in die Lage versetzt werden, Teilzeitbeschäftigungen zu kontrollieren.

Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden. Dem Beschwerdeführer musste die Verpflichtung zur Meldung des Einsatzortes und zur Meldung von Änderungen bekannt sein. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ihm deren Einhaltung nicht zumutbar gewesen sein soll.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist nicht in Betracht gekommen. Das strafbare Verhalten ist nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben.

Milderungs- und Erschwerungsgründe sind keine gegeben.

§ 32 Abs. 1 Z 1 BUAG sieht eine Mindestgeldstrafe von € 1.000,- für jeden betroffenen Arbeitnehmer vor.

Die Anwendung des § 20 VStG ist nicht in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer kein Jugendlicher ist und keine Milderungsgründe vorliegend, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen könnten.

Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer die gesetzliche Mindestgeldstrafe je betroffenen Arbeitnehmer verhängt. Selbst unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse konnte diese nicht unterschritten werden und erweist sich somit als tat-, täter- und schuldangemessen.

Ebenfalls als tat-, täter- und schuldangemessen erweisen sich die, im niedrigsten Bereich angesiedelten, jeweils verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden pro Arbeitnehmer. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist § 19 VStG sinngemäß heranzuziehen.

Zur Klärung der vom Beschwerdeführer behaupteten Abwesenheiten der Arbeiter aufgrund von Schulungen bzw. Materialeinkäufen war die Einvernahme der Arbeitnehmer in der mündlichen Verhandlung erforderlich.

Da diese der deutschen Sprache nicht mächtig waren, war die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin für die slowakische Sprache erforderlich.

Zur Einvernahme des Beschwerdeführers war die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin nicht erforderlich.

Die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin hat am 15.07.2022 ihre Kostennote übermittelt.

Mit hg. Beschluss vom 15.07.2022 wurde die Gebühr antragsgemäß in Höhe von

€ 236,- bestimmt.

Dieser Betrag ist in weiterer Folge zur Auszahlung gelangt.

Dem Beschwerdeführer als Antragsteller ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen in Höhe von 236 Euro gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Meldung; Teilzeitbeschäftigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.8.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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