RS Lvwg 2021/1/7 LVwG-S-1422/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Norm

BUAG §22 Abs2a
BUAG §32 Abs1 Z1

Rechtssatz

Anders als in § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 28 Abs 1 AuslBG unterscheidet § 32 Abs 1 Z 1 BUAG bei der Strafdrohung nicht, ob bis zu drei oder über drei Arbeitnehmer betroffen sind, sondern sind Zuwiderhandlungen gegen die durch Z 1 erfassten Verpflichtungen hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Aus diesem Grund scheint die jüngste Rechtsprechung des VwGH zu diesen Bestimmungen auf § 32 Abs1 Z 1 BUAG nicht übertragbar (vgl VwGH Ra 2020/17/0001; Ra 2020/09/0052). Vielmehr handelt es sich dabei um bloße Verletzungen einer Anmeldepflicht bzw sonstiger administrativer Pflichten, da § 32 Abs 1 Z 1 BUAG die Verletzung der einem Arbeitgeber gemäß § 22 obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse sanktioniert.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft Verwaltungsstrafe; Änderungsmeldung; Gesamtstrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1422.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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