Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.01.2021Norm
BUAG §22 Abs2aRechtssatz
Anders als in § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 28 Abs 1 AuslBG unterscheidet § 32 Abs 1 Z 1 BUAG bei der Strafdrohung nicht, ob bis zu drei oder über drei Arbeitnehmer betroffen sind, sondern sind Zuwiderhandlungen gegen die durch Z 1 erfassten Verpflichtungen hinsichtlich jedes davon betroffenen Arbeitnehmers gesondert als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Aus diesem Grund scheint die jüngste Rechtsprechung des VwGH zu diesen Bestimmungen auf § 32 Abs1 Z 1 BUAG nicht übertragbar (vgl VwGH Ra 2020/17/0001; Ra 2020/09/0052). Vielmehr handelt es sich dabei um bloße Verletzungen einer Anmeldepflicht bzw sonstiger administrativer Pflichten, da § 32 Abs 1 Z 1 BUAG die Verletzung der einem Arbeitgeber gemäß § 22 obliegenden Meldeverpflichtungen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse sanktioniert.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft Verwaltungsstrafe; Änderungsmeldung; Gesamtstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1422.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021