RS Lvwg 2021/1/7 LVwG-S-1422/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Norm

BUAG §22 Abs2a
BUAG §32 Abs1 Z1

Rechtssatz

Hat das Unternehmen, dessen unternehmensrechtlicher Geschäftsführer rumänischer Staatsbürger ist, seinen Sitz in Österreich, und sind die von der (nicht durchgeführten) Änderungsmeldung nach § 22 Abs 2a BUAG betroffenen Arbeitnehmer ebenfalls rumänische Staatsbürger, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. […] Es ist nicht auszuschließen, dass auch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung oder fallweisen Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer iSd § 22 Abs 2a BUAG in Österreich haben.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft Verwaltungsstrafe; Änderungsmeldung; Gesamtstrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1422.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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