Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.01.2021Norm
BUAG §22 Abs2aRechtssatz
Hat das Unternehmen, dessen unternehmensrechtlicher Geschäftsführer rumänischer Staatsbürger ist, seinen Sitz in Österreich, und sind die von der (nicht durchgeführten) Änderungsmeldung nach § 22 Abs 2a BUAG betroffenen Arbeitnehmer ebenfalls rumänische Staatsbürger, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. […] Es ist nicht auszuschließen, dass auch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten Interesse an einer Teilzeitbeschäftigung oder fallweisen Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer iSd § 22 Abs 2a BUAG in Österreich haben.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft Verwaltungsstrafe; Änderungsmeldung; Gesamtstrafe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1422.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021