Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.08.2022Norm
BUAG §22 Abs2aRechtssatz
Schutzzweck der Norm (§ 22 Abs 2a BUAG) ist der Schutz der Arbeitnehmer vor arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen durch eine gemeldete Teilzeitbeschäftigung, die in Wahrheit eine Vollzeitbeschäftigung ist sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch vorgetäuschte Teilzeitbeschäftigungen. Die BUAK soll durch die Meldepflichten in die Lage versetzt werden, Teilzeitbeschäftigungen zu kontrollieren.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Meldung; Teilzeitbeschäftigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.8.001.2022Zuletzt aktualisiert am
18.11.2022