Entscheidungsgründe: Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 2. 3. 2000 wurde über das Vermögen der P***** GmbH der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Am 16. 12. 1999 hatte die nunmehrige Gemeinschuldnerin der Beklagten, die zuvor am 18. 10. 1999 den Konkurseröffnungsantrag gestellt hatte, eine der betreffenden Vorschreibung der Beklagten entsprechende Zahlung von S 232.624 für den Zuschlagszeitraum Oktober 1999 geleistet. Unter Berufung insbesondere a... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stand ab 14. 7. 1997 zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis, das mit Schreiben vom 27. 10. 1997 zum 31. 10. 1997 aufgekündigt wurde. Die Arbeit des Klägers bestand im Wesentlichen im Zuschneiden von Isolierplatten. Er erhielt vereinbarungsgemäß einen Bruttostundenlohn von S 100,-, weiters Trennungsgeld, einen Fahrtkostenbeitrag sowie eine Prämie, die sich im Wesentlichen nach den Quadratmetern der zugeschnittenen Platten richtete. Zum Zeitpunkt der Ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat mit zutreffender
Begründung: einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Bekanntgabe gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), dass das Arbeitsverhältnis termin- und fristwidrig durch Arbeitgeberkündigung beendet worden sei, verneint, sodass hierauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, mit der es eine Bindungswirkung des Urteils im Vorprozeß auf das vorliegende Verfahren mangels Parteienidentität in beiden Verfahren verneinte, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RZ 1980/31; SZ 48/142; SZ 55/74; ecolex 1994, 264; SZ 68/103 = JBl 1996, 463 [zust. Deixler-Hübner]; 1 Ob 517/95 u.a.). Während im Vorprozeß ein Arbeitnehmer die Bauarbeiter- Urlaubs- und ... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1 Z5BArbUG 1972 allgBUAG allgBUAG §22
Rechtssatz: Unter den in § 50 Abs 1 Z 5 ASGG genannten "Ansprüchen nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972" können nicht nur Ansprüche verstanden werden, die das Gesetz ausdrücklich einräumt. Auch Ansprüche, deren Berechtigung (auch) nach diesem Gesetz zu prüfen ist, sind einzubeziehen. Unter "Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972" sind daher auch Schadenersatzansprüche zu vers... mehr lesen...
Norm: BUAG §22BUAG §27
Rechtssatz: Eine Bindung der BUAK an die Meldungen des Arbeitgebers ist den Bestimmungen des BUAG nicht zu entnehmen. Die BUAK hat die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung vielmehr selbständig zu prüfen. Daher ist ein Anspruch eines Bauarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhaltes zu machen, dh über die den Arbeitgeber ohnedies gemäß § 22 BUAG treffende Meldepflicht hinaus, ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er in der Zeit vom 3. September 1979 bis 23.Februar 1990 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei gestanden sei. Auf sein Arbeitsverhältnis seien die Bestimmungen des BUAG anzuwenden. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger der Urlaubskarte entnommen, daß die beklagte Partei während des gegenständlichen Zeitraumes immer wieder kurzfristige Unterbrechungen eingetragen habe, ohne daß das A... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Feststellung, die beklagte Partei, ihr ehemaliger Arbeitgeber, sei verpflichtet, für die vom 5.April 1988 bis 12.Dezember 1988 und vom 3.April 1989 bis 7.Juli 1989 dauernden Zeiträume der mit dem Kläger bestandenen Dienstverhältnisse die erhöhten Akkordarbeits-Zuschläge zur Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu entrichten. Hilfsweise begehrt er, die beklagte Partei sei schuldig, für den Kläger die Zuschläge zur BUAK auf der Basis de... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1 Z5BUAG §21BUAG §22BUAG §25 Abs2
Rechtssatz: Überweist die BUAK unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber eingezahlten Zuschlagsleistungen ein Urlaubsentgelt in einer Höhe, mit der der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, so muß dieser den fehlenden Betrag bei der BUAK geltend machen. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit von Meldungen des Arbeitgebers gemäß § 22 Abs 1 und 2 BUAG, so kann die BUAK derartige Behauptungen des A... mehr lesen...