TE OGH 1998/10/21 9ObA215/98b

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, Kliebergasse 1A, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Egon N***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Kurt Zangerl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 47.521,76 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. April 1998, GZ 15 Ra 51/98g-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, mit der es eine Bindungswirkung des Urteils im Vorprozeß auf das vorliegende Verfahren mangels Parteienidentität in beiden Verfahren verneinte, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RZ 1980/31; SZ 48/142; SZ 55/74; ecolex 1994, 264; SZ 68/103 = JBl 1996, 463 [zust. Deixler-Hübner]; 1 Ob 517/95 u.a.). Während im Vorprozeß ein Arbeitnehmer die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (im folgenden kurz BUAK) auf Zahlung einer Abfertigungsdifferenz in Anspruch nahm, nimmt im vorliegenden Folgeprozeß nunmehr ihrerseits die BUAK (als Klägerin) den Arbeitgeber (des Arbeitnehmers im Vorprozeß) aus dem Titel des Schadenersatzes wegen angeblich unrichtiger Meldungen über die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers in Anspruch. Die für eine Bindungswirkung erforderliche Parteienidentität, wobei eine bloß unterschiedliche Parteirollenverteilung nicht schaden würde, fehlt daher. In diesem Sinne verneinte der Oberste Gerichtshof auch in SZ 69/257 (= DRdA 1997, 311 [zust. Dullinger]; ebenso ARD 4914/20/98) eine Bindung der BUAK an ein in einem anderen Verfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gefälltes Urteil mangels Parteienidentität.

Die Vorinstanzen prüften daher völlig zutreffend selbständig, also ohne Rücksichtnahme auf eine allfällige Bindung des Urteils im Vorprozeß, ob der hier erhobene Vorwurf der BUAK, der Arbeitgeber hätte ihr durch unrichtige Meldungen die Kosten des gegen den Arbeitnehmer verlorenen Vorprozesses verursacht, begründet ist, und gelangten auf der Grundlage eines nicht feststellbaren schädigenden Verhaltens des Arbeitgebers zu einer Klageabweisung. Es entspricht der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung, daß grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (Fasching, Lehrbuch2 Rz 882 mwN; Judikaturübersicht in RIS-Justiz RS0037797); demnach trifft den Geschädigten jedenfalls auch die Beweislast für den Kausalzusammenhang (RIS-Justiz RS0022686).

Die offenbar auf Überlegungen zur "Nähe zum Beweis" beruhende Ansicht der Revisionswerberin, nicht sie müsse im Schadenersatzprozeß die Unrichtigkeit der Meldungen des Arbeitgebers, sondern vielmehr der Arbeitgeber die Richtigkeit seiner Meldungen beweisen, kann hier schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die Nähe zum Beweis nur dann den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast ergeben kann, wenn derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht zumindest in den ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt (MietSlg. 34.640; 4 Ob 1638/95 mwN). Dies war hier jedoch zufolge unrichtiger Annahme einer Bindungswirkung des Vorprozesses durch die BUAK nicht der Fall. Gründe, weshalb sich die BUAK zum Nachweis der Unrichtigkeit der Meldungen des Arbeitgebers etwa nicht einmal auf den von den Meldungen betroffenen Arbeitnehmer als Zeugen berief, wurden nicht dargetan.

Die Revisionswerberin vermag sohin auch insoweit keine für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels notwendige Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen. Daß andere in der Revision in abstracto aufgeworfene Fragen im Zusammenhang mit einem allfälligen Schadenersatzanspruch der BUAK gegen einen Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG wären, reicht nicht aus; die Entscheidung selbst muß von der Lösung dieser Rechtsfragen abhängen, die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 508a mwN). Dies ist hier nicht der Fall.Die Revisionswerberin vermag sohin auch insoweit keine für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels notwendige Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzuzeigen. Daß andere in der Revision in abstracto aufgeworfene Fragen im Zusammenhang mit einem allfälligen Schadenersatzanspruch der BUAK gegen einen Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG wären, reicht nicht aus; die Entscheidung selbst muß von der Lösung dieser Rechtsfragen abhängen, die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 508 a, mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

Anmerkung

E51784 09B02158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00215.98B.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19981021_OGH0002_009OBA00215_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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