RS OGH 1990/2/14 9ObA26/90, 9ObA138/92, 9ObA181/99d, 8ObA28/01b, 7Ob15/02k

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Veröffentlicht am 14.02.1990
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Norm

ASGG §50 Abs1 Z5
BUAG §21
BUAG §22
BUAG §25 Abs2

Rechtssatz

Überweist die BUAK unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber eingezahlten Zuschlagsleistungen ein Urlaubsentgelt in einer Höhe, mit der der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, so muß dieser den fehlenden Betrag bei der BUAK geltend machen. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit von Meldungen des Arbeitgebers gemäß § 22 Abs 1 und 2 BUAG, so kann die BUAK derartige Behauptungen des Arbeitnehmers zum Gegenstand eines Verfahrens nach § 25 Abs 2 BUAG machen. Geschieht dies nicht oder kommt die BUAK zur Ansicht, daß der Arbeitgeber richtige Meldungen gelegt hat, und verweigert daher die Richtigstellung, muß der Arbeitnehmer den Fehlbetrag gegen die BUAK beim Arbeitsgericht und Sozialgericht einklagen (§ 50 Abs 1 Z 5 ASGG). Eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entrichtung der gebührenden Zuschläge an die BUAK ist hingegen nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 26/90
    Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObA 26/90
    Veröff: SZ 63/17 = WBl 1990,240 = Arb 10853 = RdW 1990,384 = ecolex 1990,500
  • 9 ObA 138/92
    Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 138/92
    Vgl
  • 9 ObA 181/99d
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 181/99d
    Vgl auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer kann unabhängig von der Wissenserklärung des Arbeitgebers der BUAK gegenüber seine Ansprüche mit dem von ihm zu erbringenden Beweis, die zunächst vom Arbeitgeber erstattete Meldung sei unrichtig erfolgt, geltend machen. Eine Mitwirkung des Arbeitgebers kann für das Ermittlungsverfahren der BUAK nach dem Verwaltungsverfahren (§§ 25 ff BUAG iVm § 49 Abs 5 AVG) und für das gerichtliche Beweisverfahren gemäß § 333 ZPO erzwungen werden. (T1)
  • 8 ObA 28/01b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 28/01b
  • 7 Ob 15/02k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 15/02k
    Ähnlich: nur: Eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entrichtung der gebührenden Zuschläge an die BUAK ist hingegen nicht zulässig. (T2) Beisatz: Umgekehrt kann auch die BUAK nicht Direktzahlung der Zuschläge vom Arbeitnehmer begehren, dessen Leistungsanspruch ihr gegenüber aber unabhängig davon besteht, ob der Dienstgeber seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist oder nicht. (T3); Veröff: SZ 2002/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052567

Dokumentnummer

JJR_19900214_OGH0002_009OBA00026_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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