Norm
ASGG §50 Abs1 Z5Rechtssatz
Unter den in § 50 Abs 1 Z 5 ASGG genannten "Ansprüchen nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972" können nicht nur Ansprüche verstanden werden, die das Gesetz ausdrücklich einräumt. Auch Ansprüche, deren Berechtigung (auch) nach diesem Gesetz zu prüfen ist, sind einzubeziehen. Unter "Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972" sind daher auch Schadenersatzansprüche zu verstehen, die aus Verstößen gegen dieses Gesetz (hier: unrichtige Meldungen) abgeleitet werden; unter "Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl Nr. 414", ist die jeweils geltende Fassung dieses Gesetzes zu verstehen, das ist derzeit das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, das - abgesehen von späteren Änderungen (zuletzt BGBl 1995/832) - durch die Novelle BGBl 1987/618 den Titel "Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG" statt bisher "Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972" erhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106453Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02359_96G0000_001