Norm
BUAG §22Rechtssatz
Eine Bindung der BUAK an die Meldungen des Arbeitgebers ist den Bestimmungen des BUAG nicht zu entnehmen. Die BUAK hat die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung vielmehr selbständig zu prüfen. Daher ist ein Anspruch eines Bauarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhaltes zu machen, dh über die den Arbeitgeber ohnedies gemäß § 22 BUAG treffende Meldepflicht hinaus, nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015