1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 erster Satz TKG 2003 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Markt für Inlandsgespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) gemäß § 1 Z 4 der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) über beträchtliche Marktmacht verfügt (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurden der Beschwerdeführerin folgende spe... mehr lesen...
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde den entbündelten Netzzugang der mitbeteiligten Partei zu den Teilnehmeranschlussleitungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin zu den in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides angeführten Bedingungen "gemäß § 2 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur näheren Bestimmung der Zusammenschaltung (Zusammenschaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 14/1998 iVm mit... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 1997 §40 Abs1 idF 2000/I/026;VwRallg; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/03/0201 E 17. Dezember 2004 RS 8(hier: Verpflichtung des marktbeherrschenden Unternehmens zur vorläufigen Kostentragung für ungenutzte Kollokationsflächen) ... mehr lesen...
I. 1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde unter Spruchpunkt A gemäß § 2 Abs. 4 der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, iVm §§ 37, 40 und 41 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes - TKG, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 27/1999, den entbündelten Netzzugang der mitbeteiligten Parteien (auch als Internet Service Provider bzw. "ISP" bezeichnet) zu den Teilnehmeranschlussleitungen (TASLen, Teilnehmeranschlussleitung: TASL) des öffentlichen T... mehr lesen...
Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 1997 §3 Z8;TKG 1997 §37 Abs1;TKG 1997 §40 Abs1;
Rechtssatz: § 40 Abs 1 und § 37 Abs 1 TKG 1997 ist nicht zu entnehmen, dass einem Nutzer nur dann ein Netzzugang in der Form der Entbündelung gewährt werden könnte, wenn er selbst ein (selbst betriebenes) Telekommunikationsnetz betreiben würde, zumal die Definition von "Nutzer" in § 3 Z. 8 TKG 1997 keinen Anhaltspunkt für ein sol... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 1997 §40 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Nach § 40 Abs 1 TKG 1997 geht die Kostentragungspflicht nur soweit, als der zu gewährende besondere Netzzugang unmittelbar betroffen ist. Danach besteht eine Ersatzpflicht der gemeinsamen Herstellungskosten nur soweit, als sie den besonderen Netzzugang unmittelbar betreffen. Eine Verpflichtung zur Tragung von He... mehr lesen...