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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §3 Z8;Rechtssatz
§ 40 Abs 1 und § 37 Abs 1 TKG 1997 ist nicht zu entnehmen, dass einem Nutzer nur dann ein Netzzugang in der Form der Entbündelung gewährt werden könnte, wenn er selbst ein (selbst betriebenes) Telekommunikationsnetz betreiben würde, zumal die Definition von "Nutzer" in § 3 Z. 8 TKG 1997 keinen Anhaltspunkt für ein solches Erfordernis bietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030201.X03Im RIS seit
31.01.2005