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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 1997 §40 Abs1;Rechtssatz
Nach § 40 Abs 1 TKG 1997 geht die Kostentragungspflicht nur soweit, als der zu gewährende besondere Netzzugang unmittelbar betroffen ist. Danach besteht eine Ersatzpflicht der gemeinsamen Herstellungskosten nur soweit, als sie den besonderen Netzzugang unmittelbar betreffen. Eine Verpflichtung zur Tragung von Herstellungskosten für Kollokationsflächen und deren Einrichtungen, die nicht für den beanspruchten besonderen Netzzugang genützt werden, ist im Grund des § 40 Abs. 1 TKG 1997 nicht gegeben.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030201.X08Im RIS seit
31.01.2005