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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 1997 §40 Abs1 idF 2000/I/026;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0201 E 17. Dezember 2004 RS 8(hier: Verpflichtung des marktbeherrschenden Unternehmens zur vorläufigen Kostentragung für ungenutzte Kollokationsflächen)Stammrechtssatz
Nach § 40 Abs 1 TKG 1997 geht die Kostentragungspflicht nur soweit, als der zu gewährende besondere Netzzugang unmittelbar betroffen ist. Danach besteht eine Ersatzpflicht der gemeinsamen Herstellungskosten nur soweit, als sie den besonderen Netzzugang unmittelbar betreffen. Eine Verpflichtung zur Tragung von Herstellungskosten für Kollokationsflächen und deren Einrichtungen, die nicht für den beanspruchten besonderen Netzzugang genützt werden, ist im Grund des § 40 Abs. 1 TKG 1997 nicht gegeben.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X10Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012