RS Vwgh 2005/6/8 2001/03/0129

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §40 Abs1 idF 2000/I/026;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0201 E 17. Dezember 2004 RS 8(hier: Verpflichtung des marktbeherrschenden Unternehmens zur vorläufigen Kostentragung für ungenutzte Kollokationsflächen)

Stammrechtssatz

Nach § 40 Abs 1 TKG 1997 geht die Kostentragungspflicht nur soweit, als der zu gewährende besondere Netzzugang unmittelbar betroffen ist. Danach besteht eine Ersatzpflicht der gemeinsamen Herstellungskosten nur soweit, als sie den besonderen Netzzugang unmittelbar betreffen. Eine Verpflichtung zur Tragung von Herstellungskosten für Kollokationsflächen und deren Einrichtungen, die nicht für den beanspruchten besonderen Netzzugang genützt werden, ist im Grund des § 40 Abs. 1 TKG 1997 nicht gegeben.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X10

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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