Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: "Sie haben als gem § 9 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der Fa B-gesmbH, Wien, W-Straße, durch einen Mitarbeiter der Firma B-gesmbH, am 8.4.1998, Herrn Dr Johannes N, zu Werbezecken angerufen. Sie haben weiters als gem § 9 VStG verantwortlicher Geschäftsführer durch einen Mitarbeiter der Firma B-gesmbH, am 25.5.1998 Herrn Dkfm Lutz S, zu Werbezecken angerufen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvo... mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VwGH 26.6.2000, Zl 2000/17/0001, mit dem die vorangegangenen Bestrafungen nach WAG (UVS-06/10/689/98 und UVS-06/18/690/98) aufgehoben wurden und die hier geäußerte Rechtsansicht bestätigt wird. Rechtssatz: Das Telefonwerbeverbot des WAG weist gegenüber jenem des TKG zwar gewisse Merkmale der Spezialität auf; es betrifft die Werbung für bestimmte Geldanlagen, und gilt nur für Werbung gegenüber Verbrauchern. Da aber auch sein Strafrahmen geringer ist, und dem Gesetz... mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VwGH 26.6.2000, Zl 2000/17/0001, mit dem die vorangegangenen Bestrafungen nach WAG (UVS-06/10/689/98 und UVS-06/18/690/98) aufgehoben wurden und die hier geäußerte Rechtsansicht bestätigt wird. Rechtssatz: Obwohl die Schutzzwecke der beiden Telefonwerbeverbote (nach TKG und nach WAG) unterschiedliche Akzente setzen, so wird doch durch beide Bestimmungen das gleiche Verhalten mit Strafe bedroht, nämlich ein Telefonanruf zu Werbezwecken. Eine Bestrafung nach beiden ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe ohne fernmeldebehördliche Bewilligung zumindest vom 3.4.1997 bis zum 4.4.1997 in Wien, W-wiese, 1 Stk Schnurlostelefon International, ohne Ser-Nr, Basis- und Handgerät, a) als Funkanlage besessen, b) als nicht genehmigtes Endgerät mit dem öffentl Fernmeldenetz verbunden und c) in Verbindung mit diesem, am Tel-Anschluß 01/720, betrieben. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des a) § 7 Abs 1 iVm § 43 A... mehr lesen...
Beachte nicht angefochten Rechtssatz: § 16 Abs 6 FMG 1993 ist als einzige, alternativ gefaßte
Norm: zu betrachten, welche iVm § 43 Abs 1 Z 7 zwar sowohl das Verbinden mit dem öffentlichen Fernmeldenetz als auch das Betreiben iVm diesem pönalisiert, aber nur einen Übertretungstatbestand bildet und nicht doppelt angewendet werden kann. mehr lesen...
Beachte nicht angefochten Rechtssatz: Die Annahme, ?es gebe keine nicht zugelassenen Schnurlostelefone? ist als Rechtsirrtum zu beurteilen, es sei denn, der Berufungswerber hätte angenommen, es gebe keine nicht zugelassenen Geräte auf dem Markt (diesfalls wäre es ein Tatbestandsirrtum über eine Tatsache). mehr lesen...
Beachte nicht angefochten Rechtssatz: Hinsichtlich des Besitzes einer Funkanlage ist das TKG nicht günstiger, da es auch in diesem Gesetz (§ 104 Abs 1 Z 2) mit gleicher Strafe wie im FMG bedroht ist. mehr lesen...
Beachte nicht angefochten Rechtssatz: Ein Irrtum über die Type des Schnurlostelefons ist ein Tatbildirrtum über eine Tatsache mehr lesen...
Beachte nicht angefochten Rechtssatz: Ein Irrtum darüber, ob der Apparat (typenmäßig) zugelassen ist, ist als Tatbestandsirrtum über ein normatives Merkmal zu beurteilen. mehr lesen...