Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B entzogen und gemäß § 25 Abs. 1 FSG ausgesprochen, daß ihr für die Dauer von sieben Monaten (bis 15. November 1998) keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG wurde ihr für dieselbe Zeit das Lenken von Motorfahrrädern, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §26 Abs2;FSG 1997 §7 Abs1;FSG 1997 §7 Abs5;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Die
Gründe: dafür, dass die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2 FSG 1997 bei einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1 litb StVO mit einer längeren Zeit als vier Monate bemessen werden darf, werden im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt; e... mehr lesen...