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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2;Rechtssatz
Die Gründe dafür, dass die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2 FSG 1997 bei einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1 litb StVO mit einer längeren Zeit als vier Monate bemessen werden darf, werden im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt; es müssen aber jedenfalls Gründe sein, die die aus der Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehenden Sinnesart iSd § 7 Abs 1 FSG 1997- durch Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit zu gefährden - als schwerer ins Gewicht fallend erscheinen lassen; dazu sind die allgemeinen Kriterien der Wertung solcher bestimmter Tatsachen und der Bemessung der Entziehungsdauer gemäß § 7 Abs 5 FSG 1997 heranzuziehen; diese Kriterien müssen ein zusätzliches erschwerendes Element erbringen, um eine vier Monate übersteigende Entziehung zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110262.X01Im RIS seit
12.06.2001