Mit dem erstinstanzlichen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Landeck dem Berufungswerber die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase gemäß § 4b Abs 2 Z 2 FSG (2. Perfektionsfahrt , 6 bis 12 Monate) für die Klasse B innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides angeordnet. Außerdem hat sie den Berufungswerber aufgefordert, seinen Führerschein nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Strafbarkeit binnen 14 Tagen bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck zwecks Verläng... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Berufungswerber die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch im Sinn des § 4b FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse A bis zum 10.08.2009 an. Weiters wurde der Berufungswerber in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass, wenn dieser Anordnung bis zum 27.01.2008 nicht nachgekommen wird, gemäß § 24 Abs 3 sechst... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: ?Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ordnet die Absolvierung beider Perfektionsfahrten und des Fahrsicherheitstrainings im Sinne des § 4b Abs 1 Z 3 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für einen Besitzer der Klasse B an. Mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 13.04.2008. Wird dieser Anordnung bis zum 14.12.2006 nicht nachgekommen, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz FSG mit einer Entzie... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zeitraum von drei Monaten ist in § 4b Abs 1 FSG ausdrücklich nur hinsichtlich der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und Z 3 dieser Bestimmung vorgesehen. Das sind die regulär innerhalb von zwei bis vier und von sechs bis zwölf Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung zu absolvierenden Perfektionsfahrten. Im Falle der Nichtabsolvierung ist im Gesetz ausschließlich eine viermonatige Nachfrist zur nachträglichen Absolvierung eines oder aller Teile enthalten, ohne dass weitere Zeitfe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die behördliche Anordnung nach § 4c Abs 2 FSG, die Absolvierung der fehlenden (Ausbildungs)Stufe(n) nach Versäumung der viermonatigen Nachfrist nachzuholen, wird erst mit dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung wirksam. In diesem Sinne wurde angeordnet, dass das fehlende Fahrsicherheitstraining mit dem verkehrspsychologischen Gruppengespräch binnen vier (weiterer) Monate ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren sei. Da diese fehlende Stufe zwar nach Ablauf der viermonatigen Nac... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Bescheid wurde der Berufungswerber (Inhaber einer Lenkberechtigung für Anfänger) gemäß § 4c Abs 2 FSG verpflichtet, die 2. Ausbildungsphase, Klasse A, Stufe/n Fahrsicherheitstraining inkl. verkehrspsychologisches Gruppengespräch binnen vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, zu absolvieren. Weiters wurde die Probezeit hiedurch bis 25.02.2008 verlängert. Dieser Bescheid begründete sich im Wesentlichen darauf, dass dem Berufungswerber am 25.02.200... mehr lesen...
Rechtssatz: Die 12-monatige bzw 9-monatige Frist zur zweiten Ausbildungsphase nach § 4c Abs 2 FSG, deren Versäumung zur Verlängerung der Probezeit führt, wenn die fehlende(n) Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgeholt werden und von der Behörde deren Absolvierung binnen einer weiteren Frist angeordnet wird, ist eine materiellrechtliche und keine verfahrensrechtliche Frist. Die Folge ihres Versäumnisses, die Verlängerung der Probezeit, ist materiellrechtlicher Natur. Dafür spricht... mehr lesen...
Mittels Bescheides der belangten Behörde vom 19.07.2005, wurde angeordnet, dass die Berufungswerberin die für die Absolvierung der Mehrphasenausbildung der Klasse B fehlenden Stufen innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu absolvieren habe. Die Probezeit verlängere sich dadurch um ein Jahr. Gegen diesen Bescheid stellte die Berufungswerberin einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs 1 AVG und erhob gleichzeitig Berufung mit der wesentlichen Begründung: , dass aufgrund... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16.02.2005 wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz in Verbindung mit § 4c Abs 2 FSG von der Bezirkshauptmannschaft Imst die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse(n) B, der Führerschein ausgestellt von der BH-Imst am 16.04.2003, Zl 702-3d-306-2004-FS, bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass dem Berufungswerber am 16.04.2003 die Lenkberechtigung für die ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.01.2005 wurde dem Berufungswerber die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr angeordnet, da von ihm in den letzten vier Monaten vor Ausstellung des Bescheides die zweite Ausbildungsphase für die Klasse B nicht absolviert wurde. Außerdem wurde die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides angeordnet. Es wurde auch mitgeteilt, dass im Falle des Nichtnachkommens d... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Beschuldigten durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr angeordnet, da von ihm in den letzten vier Monaten vor Ausstellung des Bescheides die zweite Ausbildungphase für die Klasse B nicht absolviert wurde. Außerdem wurde die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides angeordnet. Es wurde auch mitgeteilt, dass im Falle des Nichtnachkommens dieser Anordn... mehr lesen...