Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn P. S., wohnhaft in T.,XY-Gasse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.01.2005, Zl FSE-78/2005P (MPA), wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit dem § 35 Führerscheingesetz wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.01.2005 wurde dem Berufungswerber die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr angeordnet, da von ihm in den letzten vier Monaten vor Ausstellung des Bescheides die zweite Ausbildungsphase für die Klasse B nicht absolviert wurde. Außerdem wurde die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides angeordnet. Es wurde auch mitgeteilt, dass im Falle des Nichtnachkommens dieser Anordnung die Lenkerberechtigung entzogen werden müsste.
Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass bei der Lenkberechtigung der Klasse B gemäß § 4c FSG innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung derselben die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren ist. Nach Ablauf der zwölf Monate werde der Führerscheinbesitzer verständigt, dass innerhalb von vier Monaten die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren sei, ansonsten die Probezeit um ein Jahr verlängert werde. Dieser Aufforderung sei der Berufungswerber nicht nachgekommen und sei deshalb die Probezeit um ein Jahr zu verlängern gewesen und die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase binnen vier Monaten anzuordnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung. In dieser führte er aus, dass die zweite Ausbildungsphase absolviert worden sei. Fahrsicherheitstraining liege bei, Perfektionsfahrt folge am 28.01.05.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass der Berufungswerber am 19.09.2003 die Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B zur Zl 703-4-2574-2003 ausgestellt wurde. Ferner ergibt sich aus dem Mehrphasenausbildungs- (MPA) Protokoll des Führerscheinregisters, dass der Berufungswerber am 13.12.2003 in Hall in Tirol die erste Perfektionsfahrt absolviert hat.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
§ 4a Abs 1 FSG normiert, dass Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs 3 (betrifft die neuerliche Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase bei Entziehung der Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate) anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs 1 bis 3 leg cit vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen haben. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.
§ 4b Abs 1 FSG legt die Reihenfolge der zweiten Ausbildungsphase fest. Diese beinhaltet
1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.
In § 4c Abs 2 FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung genannt. Hier ist ausgeführt, dass wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen ist. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz vorzugehen (betrifft die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung).
Sohin ist der kürzeste Zeitraum für die Absolvierung der Perfektionsfahrt zwei, sechs Monate ab dem Datum des Erwerbs der Lenkberechtigung der Klasse B, der längste zwölf Monate.
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber am 19.09.2003 den Führerschein ausgestellt erhalten, am 13.12.2003 hat er die erste Perfektionsfahrt in Hall in Tirol absolviert. Die Perfektionsfahrt zwei hätte bis zum 19.09.2004 erfolgen müssen. Nachdem diese bis zum 19.09.2004 nicht erfolgt ist, wurde der Berufungswerber verständigt, innerhalb von 4 Monaten die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren, ansonsten die Probezeit um ein Jahr verlängert wird. Der Berufungswerber hat die zweite Perfektionsfahrt auch bis zum 19.01.2005 nicht absolviert.
Es war der Berufung daher der Erfolg zu versagen und dem Berufungswerber aufzutragen, nunmehr innerhalb von vier Monaten ? wie im erstinstanzlichen Bescheid angeordnet ? die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.