TE UVS Tirol 2004/12/10 2004/17/209-1

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Veröffentlicht am 10.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn M. N., XY-Gasse, R., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zl FSE-1099/2004P (MPA), vom 08.11.2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Beschuldigten durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr angeordnet, da von ihm in den letzten vier Monaten vor Ausstellung des Bescheides die zweite Ausbildungphase für die Klasse B nicht absolviert wurde. Außerdem wurde die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase binnen vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides angeordnet. Es wurde auch mitgeteilt, dass im Falle des Nichtnachkommens dieser Anordnung die Lenkberechtigung entzogen werden müsste.

 

Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass gemäß § 4c FSG innerhalb von 12 Monaten (Klasse B und Klasse BV) bzw von 9 Monaten (Klasse A) nach Erteilung der jeweiligen Lenkberechtigung die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren ist.

 

Nach Ablauf der 12 Monate (bzw der 9 Monate) werde der Führerscheinbesitzer verständigt, dass innerhalb von vier Monaten die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren sei, ansonsten die Probezeit um ein Jahr verlängert werde. Dieser Aufforderung sei der Berufungswerber nicht nachgekommen und sei deshalb die Probezeit um ein Jahr zu verlängern gewesen und die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase binnen vier Monaten anzuordnen gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, er habe am 12.11.2004 den Brief bezüglich der Verlängerung der Probezeit erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er schon den Termin für das Fahrsicherheitstrainig gehabt und sei er daher nicht damit einverstanden. Der Grund für sein spätes Handeln sei, dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Ein zweiter Grund sei, dass er am 14.10.2004 die Anmeldung abgegeben habe und erst am 12.11.2004 einen Termin bekommen habe. Er ersuche daher, die Verlängerung der Probezeit zurückzunehmen.

 

Festzuhalten ist, dass der Führerschein des Berufungswerbers am 04.07.2003 zu Zl 703-4-2221-2003-FS, bezüglich der Klasse B durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ausgestellt worden ist.

 

§ 4a Abs 1 FSG normiert, dass Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A oder B, unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs 3 (betrifft die neuerliche Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase bei Entziehung der Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate) anlässlich der erstmaligen Erwerbs jeder dieser Lenkberechtigungsklasse (N) innerhalb des im § 4b Abs 1 bis 3 leg cit vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen haben. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

§ 4b Abs 1 FSG legt die Reihenfolge der zweiten Ausbildungsphase fest. Diese beinhaltet

1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

2 ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung, sowie

3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

 

In § 4c Abs 2 FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung genannt. Hier ist ausgeführt, dass, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer 12 Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen ist. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde den Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs 3 6. Satz vorzugehen (betrifft die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung).

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber am 04.07.2003 den Führerschein ausgestellt erhalten, am 26.09.2003 hat er die erste Perfektionsfahrt bei der Firma S. durchgeführt, am 12.11.2004 hat er das Fahrsicherheitstraining bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land absolviert, wobei hier in der Vollauskunft der Behörde betreffend die Mehrphasenausbildung als Frist der 04.04.2004 genannt wurde. Die Perfektionsfahrt 2 hätte bis zum 04.07.2004 erfolgen müssen. Dies ist nicht geschehen. Es ist zwar durchaus verständlich, dass der Berufungswerber aus finanziellen Gründen nicht früher handeln konnte und somit dem Gesetz genüge tun konnte, doch sind hier der Berufungsbehörde aufgrund der strengen Gesetzesauslegung die Hände gebunden und ist eine Änderung der Fristen durch die Berufungsbehörde nicht möglich. Der kürzeste Zeitraum für die Absolvierung ist somit sechs Monate ab dem Datum des Erwerbs der Lenkberechtigung der Klasse B, der längste 12 Monate. Werden die Fristen nicht eingehalten, folgt nun keine Sanktion. Werden die Teile nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung der Klasse B absolviert, beginnt jedoch das Verfahren nach § 4c Abs 2 FSG zu laufen, welches im gegenständlichen Fall nun auch eingetreten ist.

 

Es war der Berufung daher der Erfolg zu versagen und dem Berufungswerber aufzutragen, nunmehr innerhalb von vier Monaten ? wie im erstinstanzlichen Bescheid angeführt ? die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Perfektionsfahrt, 2, hätte, bis, zum. erfolgen, Behörde, aufgrund, strengen, Gesetzesauslegung, Hände, gebunden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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