Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn M. A. vertreten durch Dr. C. P., XY-Straße 1, I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.09.2007, Zahl FSE-306/2007P (MPA), wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Berufungswerber die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch im Sinn des § 4b FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse A bis zum 10.08.2009 an. Weiters wurde der Berufungswerber in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass, wenn dieser Anordnung bis zum 27.01.2008 nicht nachgekommen wird, gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sein wird. Schließlich wurde dem Berufungswerber vorgeschrieben, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Eintragung hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit vorzulegen.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung samt Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass vorab darauf hinzuweisen sei, dass er zu Ausbildungszwecken in Eisenstadt aufhältig und praktisch nicht an der Anschrift XY-Gasse 5, O., anwesend sei, sodass eine Zustellung praktisch nur in der Ferienzeit an dieser Adresse möglich sei. Im Gegenstandsfall habe der Bescheid auch nicht nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes zugestellt werden können und sei daher von einer Nichtigkeit des Verfahrens auszugehen. Darüber hinaus sei gegenständlicher Bescheid mit einer weiteren Rechtswidrigkeit insofern behaftet, als die Bestimmungen des FSG nicht eingehalten worden seien. Insbesondere sei eine Verständigung an ihn im Sinne des § 4c Abs 2 FSG unterblieben oder sei ihm diese jedenfalls nicht zugestellt worden, sodass er von der Notwendigkeit weiterer Schritte ebenso keine Kenntnis gehabt habe, wie von den Sanktionen im Fall des Unterbleibens derselben. Da er erstmalig durch den angefochtenen Bescheid Kenntnis vom hier maßgeblichen Sachverhalt erlangt habe werde aus advokatorischer Vorsicht auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Eventualantrag gestellt, weil infolge unterbliebener Zustellung der Wiedereinsetzungswerber an der Vornahme der erforderlichen Handlungen gehindert gewesen sei. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt in eventu, die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insofern als ihm zu Handen seines Rechtsvertreters die Aufforderung gemäß § 4 Abs 2 FSG zugestellt werde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Dem Berufungswerber wurde am 10.08.2006 von der Bundespolizeidirektion Innsbruck die Lenkberechtigung für die Klassen A und B (FS-Nr 06258514) erteilt.
Nach § 4a Abs 1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs 3 FSG anlässlich des erstmaligen Erwerbs jeder dieser Lenkberechtigungsklassen innerhalb des in § 4b Abs 1 bis 3 FSG vorgesehenen Zeitraums eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.
Nach § 4b Abs 3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Die zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von drei bis zu neun Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.
§ 4c Abs 2 FSG normiert weiter, dass, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (9 Monate im Falle der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen ist. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz FSG um 1 Jahr. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz FSG vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte.
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber die zweite Ausbildungsphase, nämlich die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A nicht innerhalb der 9 Monatsfrist absolviert. Diese Frist endete am 10.05.2007. Der Berufungswerber wurde im Sinn des § 4c Abs 2 FSG mittels Schreiben über die Folgen der Nichtabsolvierung informiert und wurde ihm eine Nachfrist von vier Monaten gesetzt. Der Ablauf dieser Nachfrist endete mit 10.09.2007.
Hinsichtlich des Verständigungsschreibens ist auszuführen, dass es sich hiebei nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine Mitteilung mit Informationscharakter handelt, wobei diese auch nicht von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verschickt, sondern direkt vom Bundesrechenzentrum (Führerscheinzentralregister) an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Die Behauptung des Berufungswerbers, wonach ihm diese Verständigung nicht erreicht habe, vermag nicht den Fristenlauf zu hemmen oder gar eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu bewirken.
Der Berufungswerber ist der Pflicht zur Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings auch nicht binnen der neunmonatigen Frist noch binnen der gesetzten Nachfrist von vier Monaten nachgekommen, sodass die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch im Sinn des § 4b FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A anzuordnen war.
In § 4c Abs 2 FSG ist ausgeführt, dass die Behörde auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen kann, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teile nicht absolvieren konnte. Diese Regelung bedeutet aber keine Verlängerung der gesetzlichen Fristen, sondern stellt nur einen Aufschub der Sanktionen dar, die an sich von der Behörde wegen der abgelaufenen Frist zu setzen wäre.
Berücksichtigungswürdige Gründe, welche die Nichtabsolvierung der zweiten Ausbildungsphase rechtfertigen könnten, liegen im Gegenstandsfall nicht vor, im Gegenteil muss dem Berufungswerber im Rahmen der Fahrschulkurse, zu deren Teilnahme er verpflichtet war, bekannt geworden sein, binnen welcher Frist er die einzelnen Stufen der Mehrphasenausbildung zu absolvieren hat. Die zeitgerechte Absolvierung der einzelnen Phasenausbildung liegt daher, unabhängig von dem in jedem Einzelfall vom Führerscheinzentralregister an den Führerscheinbesitzer versendeten Schreiben, in seinem eigenen Verantwortungsbereich.
Abschließend wird noch festgehalten, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid dem Berufungswerber am 02.10.2007 durch Übernahme eines Mitbewohners der Abgabestelle zugestellt worden ist. Die gegenständliche Berufung langte am 16.10.2007, sohin innerhalb der 14tägigen Berufungsfrist, bei der Erstbehörde ein. Bei der Adresse des Berufungswerbers in O., XY-Gasse 5, handelte es sich um eine zulässige Anschrift. Der Berufungswerber ist laut Behördenanfrage zum Zentralen Melderegister seit dem 05.12.1988 dort gemeldet (Hauptwohnsitz).
Zum Antrag des Berufungswerbers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auszuführen, dass nach § 71 Abs 4 AVG, zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, im Falle einer Berufung daher die Behörde bei der die Berufung einzubringen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
HINWEIS:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.