TE UVS Steiermark 2006/04/27 42.6-3/2006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn M J H, U, U bei H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 27.03.2006, GZ.: 11.2 2971/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als der Bescheid behoben wird.

Text

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Berufungswerber (Inhaber einer Lenkberechtigung für Anfänger) gemäß § 4c Abs 2 FSG verpflichtet, die 2. Ausbildungsphase, Klasse A, Stufe/n Fahrsicherheitstraining inkl. verkehrspsychologisches Gruppengespräch binnen vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, zu absolvieren. Weiters wurde die Probezeit hiedurch bis 25.02.2008 verlängert. Dieser Bescheid begründete sich im Wesentlichen darauf, dass dem Berufungswerber am 25.02.2005 von der BH H eine Lenkberechtigung der Klassen A, B, C, E, ausgestellt worden ist und der Berufungswerber die zweite Ausbildungsphase, Stufe/n Fahrsicherheitstraining inkl. verkehrspsychologisches Gruppengespräch für die Klasse A nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist absolviert hat. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 10.04.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass entsprechend der vorgelegten Urkunde des A-Steiermark, Fahrsicherheitszentrum, der Berufungswerber am 27.03.2006 am Fahrsicherheitstraining Motorrad Mehrphase erfolgreich teilgenommen habe. Der Berufungswerber habe bereits am 17.12.2005 die zweite Ausbildungshase absolvieren wollen, wobei jedoch zu diesem Termin das Motorrad Mehrphasentraining auf Grund schlechter Witterung abgesagt worden sei (beiliegendes Schreiben des A-Steiermark vom 06.04.2006). Auf Grund des strengen Winters bzw. des starken Andranges beim Ausbildungszentrum habe der Berufungswerber erst Ende März einen Termin beim A Fahrsicherheitszentrum bekommen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellte dazu Nachfolgendes fest: Gemäß § 35 Abs 1 FSG ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, soferne darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Gemäß § 4c Abs 2 FSG ist, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz vorzugehen. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr auszuführen, dass der in Berufung gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 27.03.2006 dem Berufungswerber laut dem ausgewiesenen Zustellnachweis am 29.03.2006 persönlich zugestellt wurde. Feststeht weiters, dass der Berufungswerber das vorgeschriebene Fahrsicherheitstraining inkl. verkehrspsychologisches Gruppengespräch entsprechend der vorgelegten Urkunde des A-Steiermark am 27.03.2006 erfolgreich absolviert hat. Es ist nunmehr festzuhalten, dass die Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg der Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase, Klasse A, Stufe/n Fahrsicherheitstraining inkl. verkehrspsychologisches Gruppengespräch, mit der Zustellung an den Berufungswerber am 29.03.2006 nach außen wirksam geworden ist. Diesbezüglich sei darauf verwiesen, dass eine Anordnung (eine solche liegt entsprechend der Textierung des § 4c Abs 2 FSG vor) nicht mit Bescheiddatum, sondern mit Zustellung wirksam wird (die Rechtsfolgen treten erst ab diesem Zeitpunkt ein). Ergänzend sei erwähnt, dass von der Behörde erster Instanz diesbezüglich auch nichts anderes bestimmt wurde. Vielmehr tritt die Verpflichtung, laut Bescheidspruch binnen 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, ein. Zusammenfassend war, da zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anordnung das zu absolvierende Fahrsicherheitstraining inkl. verkehrspsychologisches Gruppengespräch bereits erfolgt war, der genannte Bescheid zu beheben. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass hinsichtlich des Ausspruches über die Verlängerung der Probezeit bis 25.02.2008 die Rechtsmeinung vertreten wird, dass sich die Probezeit, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, unabhängig von der Behebung des Bescheides verlängert. Dies deshalb, da die viermonatige Nachfrist nach § 4 c Abs 2 zweiter Satz FSG am 25.03.2006 verstrichen ist (das Fahrsicherheitstraining wurde erst am 27.03.2006 absolviert). Diese Ausführungen dienen der Information und sind kein Bestandteil der Entscheidung.

Schlagworte
Ausbildungsphase Probezeit Nachfrist Verlängerung Anordnung Nachholung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten