Der Zeitraum von drei Monaten ist in § 4b Abs 1 FSG ausdrücklich nur hinsichtlich der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und Z 3 dieser Bestimmung vorgesehen. Das sind die regulär innerhalb von zwei bis vier und von sechs bis zwölf Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung zu absolvierenden Perfektionsfahrten. Im Falle der Nichtabsolvierung ist im Gesetz ausschließlich eine viermonatige Nachfrist zur nachträglichen Absolvierung eines oder aller Teile enthalten, ohne dass weitere Zeitfenster oder ein Verweis auf § 4b Abs 1 letzter Satz FSG aufgenommen wurden. Dass die 3-monatige Frist vorgesehen wurde, um zu verhindern, dass ein Führerscheinneuling die einzelnen Komponenten erst knapp vor Ende der 16-monatigen Frist absolviert (vgl Grundtner-Pürstl, FSG, 3 Auflage, Anm 2 zu § 4b, unter Hinweis auf den Bericht des Verkehrsausschusses zum BG 2002) kann angesichts des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen zu keinem anderen Ergebnis führen.
Im Anlassfall hatte der Berufungswerber alle drei fehlenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase nachweislich innerhalb von sieben Wochen und innerhalb der im ersten Satz des § 4c Abs 2 FSG genannten Frist absolviert, weshalb die Anordnung nach § 4c Abs 2, 3 Satz, FSG zu Unrecht erfolgte.