Nach § 28 Abs 1 Z 2 FSG ist die Einbehaltung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer aus Gründen mangelnder gesundheitlicher Eignung unzulässig, sofern nicht eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung bescheidmäßig angeordnet wird (siehe FN 2 zu § 28 Abs 1 Z 2 FSG, Manzsche Große Gesetzausgabe, 2. Auflage). Bei Vorliegen eines negativen ärztlichen Gutachtens wäre daher von der Führerscheinbehörde eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung anzuordnen.