Die Frage, ob eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung zu veranlassen ist oder nicht, kann nicht Gegenstand einer eigenständigen bescheidmäßigen Erledigung sein. Vielmehr kommt einer diesbezüglichen Entscheidung im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren lediglich der Rang einer Verfahrensanordnung im Rahmen eines Bescheidverfahrens nach § 28 Abs 1 Z 2 FSG zu. Diesbezüglich kann eine Überprüfung durch die Berufungsbehörde somit nur im Rahmen einer Berufung gegen die bescheidmäßige Anordnung iS des § 28 Abs 1 Z 2 FSG erfolgen (vgl § 63 Abs 2 AVG).