Der Bescheid über die weitere Entziehung der Lenkberechtigung und der Bescheid über die Versagung der Ausfolgung des Führerscheins wurden am selben Tag zugestellt, sodass die Voraussetzung des § 28 Abs 1 Z 2 FSG ("wenn ........ keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird") für die Wiederausfolgung nicht gegeben war.