Rechtssatz: Die Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz gilt als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 FSG, auf Grund derer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz ? somit aufgrund der berechtigten Annahme, dass sich der Berufungswerber wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird ? nicht mehr gegeben ist. Im Rahmen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die praxisorientierte Beurteilung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 StVO bedingt eine Beurteilung der Weg-Zeitkomponente ab der Erkennbarkeit einer Überquerungsabsicht. Daher keine Behinderung, wenn diese Absicht nicht erkennbar war. mehr lesen...
Rechtssatz: Kommen die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung zum Schluss, dass der Berufungswerber nicht in der Lage ist, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m.a.W. es mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen wird, erweist sich die amtsärztliche Beurteilung, derzufolge der Berufungswerber derzeit die erf... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Erstinstanz auch eine Wertung § 7 Abs. 4 FSG vorgenommen und dabei zutreffend dem langen Deliktszeitraum (Jänner 1995 bis Oktober 2002) ein entscheidendes Gewicht beigelegt und auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, den Umstand, dass die Tatbegehung unter dem Einfluss der eigenen Suchtgiftergebenheit erfolgte, die Art der Suchtgifterzeugung (?Mohnkapseltee") sowie den Umstand, dass das Suchtgift zum Eigenkonsum bestimmt, hinreichend berücksichtigt, wi... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergeben sich aus dem Inhalt des verkehrspsychologischen Gutachten und dem erstellten amtsärztlichen Sachverständigengutachten, dass der Berufungswerber aufgrund der festgestellten massiven Leistungsdefizite zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Gruppe nicht geeignet ist, so ist die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen gesundheitlicher Nichteignung zu entziehen und zu verfügen, dass auf Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine Lenkberechtigung erteilt we... mehr lesen...