Rechtssatz: Der UVS hatte über eine Berufung gegen einen Bescheid, mit dem gemäß § 25 Abs 2 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde, zu entscheiden. Im Berufungsverfahren ergab sich auf Grund eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens, dass nunmehr die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges wieder gegeben war. In einem solchen Fall ist nicht der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben, sondern kann im Beru... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz, BGBl Nr 120/1997 (FSG) idgF die Lenkberechtigung für die Fahrzeuge der Gruppen B, C, F und G, Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Imst am 06.10.1994 unter Zahl 252/65, mangels gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 FSG für die Dauer der Nichteignung entzogen und wurde verfügt, dass gemäß § 3 Abs 2 FSG dem Berufu... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG in Verbindung mit § 3 Abs 1 Z 3 FSG-GV, BGBl Nr 120/1997 in der Fassung BGBl Nr 2/1998, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeug der Klassen A, B und F (Führerschein ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien am 18.06.1957 unter Zahl 0616719/85) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Die Dauer der Entziehung wurde gemäß § 25 Abs 2 FSG für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung festges... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung für die Klassen B und F aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Weiters wurde ihm das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abgesprochen. In seiner ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber verfügte ursprünglich über eine befristete Lenkberechtigung. Er hat keinen Antrag auf Verlängerung gestellt und auch keine neue Lenkberechtigung beantragt. Seine Lenkberechtigung ist demnach durch Zeitablauf erloschen. Die Bezirkshauptmannschaft hat von Amts wegen ein Verfahren zur Ermittlung der gesundheitlichen Eignung des Betroffenen geführt. Dieses endete in dem bescheidmäßigen Verbot, dass dem Betroffenen ?bis zur behördlichen Feststellung der gesundhei... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid entzog die Bundespolizeidirektion Graz dem Berufungswerber die Lenkberechtigung der Klasse B im Anschluss an einen bestehenden Entzug - Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit bis 08.09.2003 - mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Berufungswerber vor Wiederlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf und dass ihm das Lenken von Mo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die von der Erstbehörde gutachtlich festgestellte Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wegen mangelnder Verkehrsanpassung erscheint nachvollziehbarer als eine im Berufungsverfahren demonstrierte Einsicht und behauptete Änderung alter Lebensgewohnheiten, wenn bei einer Verkehrsauffälligkeit seit über 10 Jahren zuletzt in relativ kurzen Zeitabständen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Verkehrsunfälle mit Sachschäden stattfanden, viele Vorstrafen wegen Lenkens ohne Lenkbe... mehr lesen...
Mit dem zunächst mündlich verkündeten und in der Folge schriftlich ausgefertigten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.2002, Zl A-1/2202-1-02, wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, am 22.03.1999, zu Zl 1455/87, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. ... mehr lesen...