TE UVS Tirol 2005/02/16 2004/17/139-3

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn Dr. J. H., St. J. i.T., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 29.06.2004, Zl 4-4a-1-18936, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG in Verbindung mit § 3 Abs 1 Z 3 FSG-GV, BGBl Nr 120/1997 in der Fassung BGBl Nr 2/1998, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeug der Klassen A, B und F (Führerschein ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien am 18.06.1957 unter Zahl 0616719/85) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Die Dauer der Entziehung wurde gemäß § 25 Abs 2 FSG für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung festgesetzt. Gleichzeitig wurde auch bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten und das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.

 

Begründet wurde diese Entziehung mit dem Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 21.06.2004 wonach der Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen A, B und F nicht geeignet ist. Die Begutachtung erfolgte im Hinblick auf eine psychiatrische Stellungnahme wonach eine Fahrtauglichkeit nicht gegeben sei.

 

Gegen diesen Bescheid der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben. Mit der Ausführung, dass keine mangelnde gesundheitliche Eignung vorliege und er um medizinische Überprüfung der gesundheitlichen Eignung bitte. Diesem Ersuchen ist die Berufungsbehörde nunmehr nachgekommen, dass sie Dr. F. K. von der Landessanitätsdirektion mit der Überprüfung des Gutachtens beauftragt hatte. Dr. F. K. hat am 22.12.2004 eine Stellungnahme dazu abgegeben, die wie folgt lautet:

 

?Fragestellung

Mit Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26.8.2004, eingelangt am 2.9.2004, soll zur Fahrtauglichkeit des Berufungswerbers Dr. J. H. Stellung genommen werden.

 

Sachlage

Zur Fahreignung des Dr. J. H. wurde über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, Gesundheitsreferat, am 21. Juni 2004 ein psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. H. F. aus Kufstein erstattet. Auf der Grundlage einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung, einer Einsichtnahme in die ärztlichen Behandlungsunterlagen einschließlich des MRT-Befundes vom 11.11.2003 aus dem Krankenhaus St. J. i. T. und Rücksprache beim behandelnden Psychiater Dr. W. war der Berufungswerber Dr. H. wegen der bestehenden, auch im bildgebenden Verfahren dokumentierten Diagnose einer Hirnatrophie mit korrespondierender Klinik aus fachärztlicher Sicht weder als fahrfähig noch fahrtauglich zu beurteilen.

 

W. V. des Gesundheitsreferates der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Eignung des Dr. J. H. zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 als nicht gegeben beurteilt, wenngleich vordergründig rein körperlich ? ausgenommen der Hörminderung - keine relevanten Eignungsmängel erkennbar waren. Auf Grund des eindeutig negativen psychiatrischen Gutachtens wurde auf eine ergänzende verkehrspsychologische Untersuchung verzichtet.

 

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 29.6.2004, mit dem Herrn Dr. J. H. die Lenkberechtigung entzogen wurde, erhob dieser mit Schreiben vom 2.7.2004 Einspruch und ersuchte um medizinische Überprüfung der gesundheitlichen Eignung.

 

Eigene ergänzende anamnestische Befragung und körperliche

Untersuchung des Dr. J. H. am 29.11.2004:

77-jähriger Mann in gutem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand

Blutdruck: 130/80 mmHg

Puls: 96/min rhythmisch

Herz/Kreislauf: ungestört

Altersentsprechende Bewegungsumfänge der oberen und unteren

Extremitäten

Kein Tremor oder sonstige grob neurologische Auffälligkeiten Visus ungestört (1,0 beidseits)

Hörvermögen herabgesetzt; Konversionssprache wird mit Hörgerät beiderseits in ca 1 m Entfernung gerade noch gehört. Zum Untersuchungszeitpunkt ist der Mann örtlich, zeitlich und zur Person ausreichend orientiert und im Gedächtnis- und Gedankengang leicht verlangsamt.

Er reagiert gereizt bis aggressiv auf die ergänzenden anamnestischen Angaben der Gattin: Danach finde er sich in der eigenen Ortschaft nicht mehr zurecht und könne sie ihm das Steuer schon seit längerer Zeit nicht mehr überlassen. Aufgrund des geistigen Abbaues beziehe er bereits Pflegegeld der Stufe 2 und werde alle 2-4 Wochen beim Facharzt für Psychiatrie Dr. W. behandelt.

Aktuelle Medikation:

Prostadilat 4 mg 1x1, Plavix 75 mg 1x1, Sortis 20 mg 1x1, Edronax 4 mg 1x1, Reminyl 8 mg 1x1, Risperdal 1 mg 1x1, Cosaar plus 1x1, Moduretic 3x1/Wo, Multivitaminkapsel 1x1, Allostad 300 1x1

Mit dem Berufungswerber wird in Beisein seiner Gattin vereinbart, dass ein ergänzender Befundbericht vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie Dr. W. nach dem nächsten Kontrolltermin am 7.12.2004 im Sinne eines aktuellen Befundes übermittelt werden soll. Darin soll der Facharzt auch zur Fahrtüchtigkeit des Mannes Stellung nehmen. Nachdem dieser Befund ho nicht eintraf, ergab eine telefonische Nachfrage beim Berufungswerber, dass Dr. W. nicht bereit sei, einen derartigen Befund zu verfassen und man ohne einen solchen werde auskommen müssen.

 

Stellungnahme:

Bei gegenständlicher Sachlage ist zum aktuellen Gesundheitszustand des 77-jährigen Berufungswerbers Dr. J. H. zu schließen, dass bei diesem gemäß der MRT-Untersuchung vom 11.11.2003 eine deutliche Hirnatrophie vorhanden ist und entsprechend der psychiatrischen Begutachtung vom 21.6.2004 durch Dr. H. F. ein über die Altersnorm hinausgehender dementieller Abbau besteht. Die psychiatrische Untersuchung ergab zudem die Diagnose eines ausgeprägten organischen Psychosyndroms mit Merkfähigkeitsstörungen im Kurz- und Langzeitgedächtnis, wobei einzelne Funktionen zB das Rechnen noch zum Teil erhalten sind. Die anamnestischen Angaben der Gattin des Berufungswerbers bestätigen die psychiatrische Einschätzung. In der grob klinischen Untersuchung war beim Berufungswerber eine deutliche Einschränkung der Hörleistung auffällig.

 

Zusammenfassend ist nach gutachterlichem Dafürhalten davon auszugehen, dass der Berufungswerber Dr. J. H. wegen seines vorzeitigen geistigen Abbaus, der im vorliegenden psychiatrischen Gutachten vom 21.6.2004 medizinisch zwanglos nachvollziehbar dargestellt wurde, als nicht mehr geeignet einzuschätzen ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 ohne Eigen- oder Fremdgefährdung selbständig zu lenken. Auf Grund des eindeutig negativen psychiatrischen Gutachtens ist wohl davon auszugehen, dass auch eine weitere psychiatrische Begutachtung kein anderes Ergebnis erwarten lässt.?

 

Rechtlich ergibt sich, wie schon im Erstbescheid ausgeführt Folgendes:

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Der Berufungswerber wurde aufgefordert eine Stellungnahme zu dem Befund des Dr. F. K. abzugeben. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Die Berufungsbehörde folgte der Ansicht des Dr. K., dass der Berufungswerber wegen seines vorzeitigen geistigen Abbaus der zu dem im vorliegenden psychiatrischen Gutachten am 21.06.2004 medizinisch nachvollziehbar dargestellt wurde, als nicht mehr geeignet einzuschätzen ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 ohne Eigen- oder Fremdgefährdung selbstständig zu lenken. Es war daher der Berufung der Erfolg versagt und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Hirnatrophie, pdsychiatrische, Untersuchung, Diagnose, eines, ausgeprägten, organischen, Psychosyndroms, Merkfähigkeitsstörungenm, vorzeitigen, geistigen, Abbaues
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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