RS UVS Burgenland 2005/01/04 F01/06/04034

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Veröffentlicht am 04.01.2005
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Rechtssatz

Der Berufungswerber verfügte ursprünglich über eine befristete Lenkberechtigung. Er hat keinen Antrag auf Verlängerung gestellt und auch keine neue Lenkberechtigung beantragt. Seine Lenkberechtigung ist demnach durch Zeitablauf erloschen. Die Bezirkshauptmannschaft hat von Amts wegen ein Verfahren zur Ermittlung der gesundheitlichen Eignung des Betroffenen geführt. Dieses endete in dem bescheidmäßigen Verbot, dass dem Betroffenen ?bis zur behördlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf?. Für einen derartigen Ausspruch bietet das FSG keine Grundlage. Der angezogene § 25 Abs 2 FSG regelt die Dauer der Nichteignung bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. Eine Entziehung ist im Anlassfall nicht erfolgt. Nach Erlöschen der Lenkberechtigung müsste der Betroffene einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung stellen und wäre im Zuge dieses Verfahrens seine gesundheitliche Eignung ohnehin zu prüfen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Schlagworte
Befristung, Zeitablauf, Erlöschen, Dauer der Nichteignung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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