RS UVS Vorarlberg 2006/08/08 411-053/06

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Veröffentlicht am 08.08.2006
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Rechtssatz

Der UVS hatte über eine Berufung gegen einen Bescheid, mit dem gemäß § 25 Abs 2 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde, zu entscheiden. Im Berufungsverfahren ergab sich auf Grund eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens, dass nunmehr die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges wieder gegeben war. In einem solchen Fall ist nicht der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben, sondern kann im Berufungsbescheid lediglich festgestellt werden, dass nunmehr die angesprochene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist und daher die Entzugsdauer geendet hat. Die Festsetzung der Entziehungsdauer für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bedeutet nämlich, dass die Entziehungsdauer mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung endet und die Lenkberechtigung ipso iure wieder auflebt (vgl VwGH 23.5.2006, 2003/11/0061).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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