Rechtssatz: Kritische Würdigung eines negativen amtsärztlichen Gutachtens bei der Diagnose "wahnhafte Störung". Eine Bindung der Behörde an negatives unschlüssiges Gutachten kann aus § 8 Abs.3 FSG im Entzugsverfahren nicht bestehen. Dies würde die Kompetenz der Behörde als Entscheidungsträger unterlaufen und im Ergebnis den Sachverständigen an Stelle der Behörde treten lassen. Schlagworte Anforderungen an Schlüssigkeit eines SV-Gutachten "wahnhafte Störung" mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Berufungswerberin u.a. die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen, wobei auch im Berufungsverfahren durch das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Untersuchung in Beurteilung der Gesamtbefundlage jene der ersten Instanz bestätigt wurde, so ist die Berufung als unbegründet abzuweisen. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigu... mehr lesen...
Rechtssatz: Besteht der begründete Verdacht ein psychischen Erkrankung und ist die Abklärung nötig, ob die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit noch vorliegt oder nicht, so ist die Erlassung des Aufforderungsbescheides in die Richtung, dass der Berufungswerber als Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, durch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klasse B mit der Probezeit bis 18.5.2005 und ein Mopedausweis bis zum 4.5.2005 ist dann gerechtfertigt, wenn die Verlaufskontrolle in Verbindung mit den amtsärztlichen Gutachten den wiederholten Cannabiskonsum erbrachte. Schlagworte Führerschein, Führerscheinbefristung, Mopedausweis, Mopedausweisbefristung, Amtsarzt, Amtsarztgutachten, Verlaufskontrolle, Cannabiskonsum mehr lesen...
Der Berufungswerber ist laut einer Mitteilung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 01 10 2003 an Diabetes mellitus erkrankt. Das Führerscheinreferat der Bezirkshauptmannschaft ersuchte den Amtsarzt daraufhin um Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Aus einer ?Kurzmitteilung? des Amtsarztes vom 05 11 2003 geht hervor, dass der Berufungswerber an diesem Tag untersucht wu... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergeben sich aus dem Inhalt des verkehrspsychologischen Gutachten und dem erstellten amtsärztlichen Sachverständigengutachten, dass der Berufungswerber aufgrund der festgestellten massiven Leistungsdefizite zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Gruppe nicht geeignet ist, so ist die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen gesundheitlicher Nichteignung zu entziehen und zu verfügen, dass auf Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine Lenkberechtigung erteilt we... mehr lesen...