Mit Disziplinarerkenntnis vom 18. August 2000 hat der Disziplinarvorgesetzte (der entsendeten Einheit A) den Beschwerdeführer, ein Wehrpflichtiger des Milizstandes, wie folgt schuldig erkannt und über ihn die nachstehende Strafe verhängt: "1. Sie haben über einen Zeitraum von über 6 Monaten - von Juli 1999 bis Jänner 2000 - regelmäßig das Heereskraftfahrzeug BH ... gelenkt, ohne über eine entsprechende Heereslenkerberechtigung zu verfügen. 2. Sie haben bei ihrer Fahrt von P ... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §1;FSG 1997 §22;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;HDG 1994 §50 Z3;HLBV 1997 §3;
Rechtssatz: Der vom Bf (Wehrpflichtiger des Milizstandes) wegen fehlender "Konkretisierung durch eine Ortsangabe" gerügte Spruchfehler liegt nicht vor, weil nach Art der im Beschwerdefall zur Last gelegten Pflichtverletzung des Lenkens eines Heeresfahrzeuges... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §1;FSG 1997 §22;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;HDG 1994 §50 Z3;HLBV 1997 §3;
Rechtssatz: Die Meldung des Bf (eines Wehrpflichtigen des Milizstandes), dass er keine Heereslenkberechtigung besitze, entlastet ihn nicht vom Vorwurf, entgegen § 3 Heereslenkberechtigungsverordnung 1997 (HLBV) ein Heeresfahrzeug unberechtigt (unerlaubt) gel... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §59 Abs1;AVG §60;FSG 1997 §1;FSG 1997 §22;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;HDG 1994 §50 Z3;HLBV 1997 §3;
Rechtssatz: Dass im
Spruch: des angefochtenen Berufungsbescheides (mit dem im Instanzenzug über den Bf, einen Wehrpflichtigen des Milizstandes, eine Geldstrafe nach dem HDG 1994 verhängt wurde) die R... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §1;FSG 1997 §22;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;HDG 1994 §50 Z3;HLBV 1997 §3;
Rechtssatz: Die belangte Behörde (Bundesminister für Landesverteidigung) ist als Berufungsbehörde (im Rahmen ihrer Abänderungsbefugnis) berechtigt (und verpflichtet), ihre rechtliche Beurteilung hinsichtlich der durch die erwiesene Tat verletzten Pflicht an ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hatte eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E und G. Auf Grund eines chronischen Alkoholmißbrauches, der zu einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit geführt hatte, unterzog er sich erfolgreich einer Entwöhnung. Seinem Antrag auf Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung vom 2. Februar 1994 wurde in Ansehung der Gruppen A und B mit Verfügung einer Befristung bis 5. Mai 1995 stattgegeben. Mit Antrag vom 2. Mai ... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E0720401090/02 Führerscheingesetz
Norm: 31991L0439 Führerschein-RL Anh3 Z14;EURallg;FSG 1997 §8;FSG-GV 1997 §1 Z8;FSG-GV 1997 §1 Z9;FSG-GV 1997 §14 Abs5;
Rechtssatz: § 14 Abs 5 FSG-GV 1997 trifft zur gesundheitlichen Eignung ehemals alkoholabhängiger Personen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 keine Aussage. Damit kommt der allgemeine Grundsatz des § 8 FSG 1997 zum Trag... mehr lesen...