RS Vwgh 1999/5/27 99/11/0047

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
90/02 Führerscheingesetz

Norm

31991L0439 Führerschein-RL Anh3 Z14;
EURallg;
FSG 1997 §8;
FSG-GV 1997 §1 Z8;
FSG-GV 1997 §1 Z9;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;

Rechtssatz

§ 14 Abs 5 FSG-GV 1997 trifft zur gesundheitlichen Eignung ehemals alkoholabhängiger Personen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 keine Aussage. Damit kommt der allgemeine Grundsatz des § 8 FSG 1997 zum Tragen, dass die Eignung dieser Personen vom Arzt (in der Regel von einem Amtsarzt, allenfalls unterstützt durch fachärztliche und verkehrspsychologische Befunde) unter Berücksichtigung der mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbundenen besonderen Risiken und Gefahren zu beurteilen ist. Lediglich bei Vorliegen bestimmter Gebrechen und Behinderungen, die ärztlicherseits festzustellen sind, ist die Eignung schon allein auf Grund der Rechtslage zu verneinen. Auch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) sieht keinen absoluten Ausschluss von ehemals alkoholabhängigen Personen vom Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110047.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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