Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 90/07/0143, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1990, betreffend den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahrens N, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung: aufgehoben, daß die belangte Behörde die durch § 17 Abs. 2 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetze... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §9 Abs5;AVG §1;AVG §45 Abs2;AVG §46;AVG §66 Abs4;
Rechtssatz: Bekundungen von Organwaltern erster Instanz jenseits der im § 9 Abs 5 AgrVG vorgesehenen Möglichkeit der bloßen Erteilung von Auskünften in im Einzelfall erforderlichen Ausmaß kommt völlig untergeordnete Bedeutung zu. Die funktionelle Zuständigkeit der Agrarbehörde erster Instanz hat mit der Erlassung ihres ... mehr lesen...
Mit Kundmachung vom 29. Mai 1991 erließ das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz im Zusammenlegungsverfahren O. gemäß §§ 11, 14 und 17 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 55/1979 und 1/1990 (im folgenden: FLG), im Zusammenhalt mit § 7 AgrVG 1950 den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen durch Auflage zur allgemeinen Einsicht. In einer namens der Erst- und ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan S. gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG und den §§ 20, 21 und 25 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 i.d.F. LGBl. Nr. 1/1990, (im folgenden: FLG) als unbegründet ab. Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde im wesentlichen mit folgenden Ausführungen: Die Beschwerdeführer seien mit 15 Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 3,12... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gebrauch von der im § 9 Abs 5 AgrVG eröffneten Möglichkeit, Beamte, welche an der Vorbereitung oder Entscheidung der Angelegenheit in unterer Instanz teilgenommen haben, zu der Verhandlung zur Erteilung von Auskünften beizuziehen, ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit eines vom Agrarsenat erlassenen Bescheides aufzuzeigen (Hinweis E 20.12.1994, 92/07/0146). Daß der Agrarsenat den Operationsleiter der Agrarbezirksbehörde schriftlich zur Stellungnahme zu den... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AgrVG §9 Abs5;AVG §46; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/16 93/07/0139 4 Stammrechtssatz Der Gebrauch von der im § 9 Abs 5 AgrVG eröffneten Möglichkeit, Beamte, welche an der Vorbereitung oder Entscheidung der Angelegenheit in unterer Instanz teilgenommen haben, zu der Verhandlung zur Erteilung von Auskünften beizuziehen, ist grundsätzlich nicht geeignet, eine ... mehr lesen...
Mit Kundmachung vom 10. April 1991 erließ das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) den Zusammenlegungsplan P. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bemängelten die Beschwerdeführer die ihnen zugeteilte Abfindung im wesentlichen mit folgendem Vorbringen: Das (von den Beschwerdeführern als "Grundstück Nr. 1403" bezeichnete) als Bauplatz gebildete Abfindungsgrundstück Nr. 5426 sei durch Naßflächen beeinträchtigt. Die Beschwerde... mehr lesen...
Index: L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Burgenland40/01 Verwaltungsverfahren80/06 Bodenreform
Norm: AgrVG §9 Abs5;FlVfGG §4 Abs2;FlVfGG §4 Abs5;FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs4;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1992070146.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...