RS Vwgh 1995/12/21 95/07/0023

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §9 Abs5;
AVG §1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Bekundungen von Organwaltern erster Instanz jenseits der im § 9 Abs 5 AgrVG vorgesehenen Möglichkeit der bloßen Erteilung von Auskünften in im Einzelfall erforderlichen Ausmaß kommt völlig untergeordnete Bedeutung zu. Die funktionelle Zuständigkeit der Agrarbehörde erster Instanz hat mit der Erlassung ihres Bescheides ihren Abschluß gefunden. Das erstinstanzliche Verfahren war es, in dem die Behörde erster Instanz Gelegenheit hatte, die Parteienrechte zu wahren; die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides war es, in welcher die Behörde erster Instanz Gelegenheit hatte, ihre dem Standpunkt einer Verfahrenspartei nicht Rechnung tragende Anschauung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen. Im Berufungsverfahren aber treffen alle diese Aufgaben die Berufungsbehörde (Hinweis E 16.11.1995, 94/07/0167; E 16.11.1995, 93/07/0139).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070023.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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