RS VwGH Erkenntnis 1995/11/16 93/07/0139

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Rechtssatz

Der Gebrauch von der im § 9 Abs 5 AgrVG eröffneten Möglichkeit, Beamte, welche an der Vorbereitung oder Entscheidung der Angelegenheit in unterer Instanz teilgenommen haben, zu der Verhandlung zur Erteilung von Auskünften beizuziehen, ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit eines vom Agrarsenat erlassenen Bescheides aufzuzeigen (Hinweis E 20.12.1994, 92/07/0146). Daß der Agrarsenat den Operationsleiter der Agrarbezirksbehörde schriftlich zur Stellungnahme zu den von der Partei im Berufungsverfahren aufgestellten Sachbehauptungen aufgefordert hat, kann im Lichte der Bestimmung des § 46 AVG nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Würdigung der dem Agrarsenat vorliegenden Bekundungen oblag nach § 45 Abs 2 AVG dem sachkundig besetzten Agrarsenat selbst.

Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung
Im RIS seit
04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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